Bauabzugsteuer – die „übersehene“ Pflicht für fast alle Unternehmer (auch für Vermieter und Kleinunternehmer!)
Besonders „auf dem Bau“ entgehen dem Staat jährlich immense Steuerzahlungen. Deshalb greift für diesen sensiblen Sektor ein eigenes Quellensteuer-System, die Bauabzugsteuer nach §§ 48–48d EstG.
Sobald ein Unternehmer Bauleistungen bezieht, also Bauleistung einkauft, muss grundsätzlich 15 % des Bruttobetrags (Nettoentgelt plus Umsatzsteuer) als Steuer für den Bauunternehmer einbehalten und an dessen Finanzamt abführen. Weiterlesen











