Viele Berufsgruppen haben eine kräftezerrende Zeit hinter sich.
Als Anerkennung für die in der Corona-Zeit erbrachten Arbeitsleistung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen,
– dass jeder Arbeitgeber
– an seine Angestellte (egal ob Voll-, Teilzeit oder Mini-Job)
– zusätzlich zum normalen Gehalt
– zur Anerkennung der besonderen Leistung in dieser Zeit
– eine Geldleistung oder Sachleistung von insgesamt € 1.500,00
– im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 (diese Frist wurde mehrmals verlängert)
– steuer- und sozialversicherungsfrei
– auszahlen bzw. zu übergeben kann.
GUT ZU WISSEN:
Voraussetzung für die Anerkennung der steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämie ist, dass sie eine Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ist und sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Dies ist besonders bei der Kommunikation an die Mitarbeiter wichtig.
Die € 1.500,00 können sich aus mehreren Teilzahlungen zusammensetzen.
Sie können die Prämie auch als Sachleistung z.B. in Form eines besonderen Warengeschenkekorbes als Unterstützung oder eines Gutscheins erbringen.
Die Prämien müssen zusätzlich gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Die Prämie muss den Mitarbeitern bis zum 31.03.2022 zufließen. Es genügt nicht, wenn die Lohnabrechnung in der ersten Aprilwoche 2022 abgerechnet und ausgezahlt wird.
Grundsätzlich sind über die Corona-Prämie Aufzeichnungen im Mitarbeiter-Lohnkonto zu führen.
Dies bedeutet, es ist bei jedem einzelnen Mitarbeiter entsprechend zu dokumentieren, was er erhalten hat.
Sind Chef(in) des Unternehmens aufgrund der Unternehmensrechtsform nicht angestellt, wie zum Beispiel bei einem Einzelunternehmen, so können sie sich keine steuerfreie Prämie auszahlen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: Steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro: Frist verlängert (vbw-bayern.de)
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