Milchersatzprodukte 7% oder 19% – Was meinen Sie?

Grundsätzlich beläuft sich in Deutschland die Umsatzsteuer auf 19 %. Für Produkte oder Leistungen, die der Staat als besonders förderungsfähig ansieht, hat der Staat den Umsatzsteuersatz auf 7 % reduziert. Eine abschließende Aufzählung, welche Produkte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, findet man in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz – Anlage 2 UStG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

 Grundsätzlich kann man sagen, dass Lebensmittel als besonders förderungsfähig angesehen werden und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz) und Getränke dem Steuersatz von 19 %.

Jedoch ist es so, dass Milch als Grundnahrungsmittel eine Ausnahme darstellt. Diese wird explizit unter Position der Anlage 2 aufgeführt und unterliegt trotz der Funktion Getränk dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Hinweis am Rande: Es gilt, sämtliche Getränke, die mehr als 75 % Kuhmilch enthalten, sind ermäßigt. Also unbedingt dran denken, die Kasse des Bistros korrekt einzurichten: Hat der Latte Macchiato einen Milchanteil von mehr als 75 % verdienen Sie 12 % mehr, denn Sie müssen nur 7 % Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterreichen.

 

Aber was ist nun mit Sojamilch, Hafermilch, Joghurts, etc….?

Soja-, Hafermilch & Co, sind pflanzliche Getränke. Getränke unterliegen grundsätzlich dem 19%-igen Steuersatz. Die Ermäßigung wie auf Kuhmilch greift hier leider nicht.

Was ist mit den weiteren Lebensmitteln (ohne Getränke) aus Milchersatzprodukten?

Sofern diese Produkte in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt werden, unterliegen diese dem ermäßigten Steuersatz.

Somit gilt zum Beispiel für Soja folgendes:

Da Soja eine Hülsenfrucht ist, unterliegt sowohl diese selbst, als auch der Soja-Joghurt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % Umsatzsteuer. Aber für die Sojamilch gelten 19 % Umsatzsteuer!

Da im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen diese Sachverhalte immer geprüft werden, sollten Sie unbedingt die Hinterlegung Ihrer Steuersätze in der Kasse prüfen.

Ein falscher Steuersatz kann dazu führen, dass Sie entweder generell zu viel Steuer an das Finanzamt abführen oder im Rahmen einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen wegen zu niedriger Abführung befürchten müssen.

In diesem Zusammenhang kommt natürlich auch immer wieder das Thema auf, warum Milchersatzprodukte wie zum Beispiel Sojamilch nicht begünstigt werden. Dies ist aufgrund steigender Unverträglichkeiten im Zusammenhang mit Kuhmilch eine berechtigte Frage. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die aktuelle Regierung dieser Thematik endlich mal annimmt.

 

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