Krankheiten in der Einkommensteuererklärung 2023 – Sonstige Krankheitskosten

Im vorherigen Beitrag Krankheiten in der Einkommensteuererklärung 2023 – Behindertenpauschale wurde ausführlich der Behindertenpauschbetrag erläutert. Mit den Behindertenpauschbeträgen werden die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Bedarf abgegolten. Es handelt sich um Aufwendungen, die Menschen mit Behinderungen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit bzw. Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist.

Alle übrigen behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Aufwendungen, wie z.B. Operationskosten, Kuren sowie Fahrtkosten, können neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen — nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung — als allgemeine Krankheitskosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen über den Behindertenpauschbetrag hinaus nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

 

ACHTUNG: Immer vorher Rezept / Gutachten! (Ohne diesen im Vorfeld erbrachten Nachweis ist kein Ansatz möglich.
Da sind die Finanzämter rigoros.

 

Welche Kosten fallen hierunter?

  • Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Medikamenten- und Arztkosten (Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung als Orientierung)
  • Kosten für eine Heilkur (Berücksichtigung von Kurkosten Menschen mit Behinderungen neben dem Behindertenpauschbetrag)
  • Schulgeld für den Privatschulbesuch des Kindes mit einer Behinderung
  • Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses
  • Zuzahlungen Rezepte

Zu beachten ist, dass mit der Fahrtkostenpauschale (siehe letzten Beitrag) nur behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten abgegolten sind, d. h. die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten. Sonstige Fahrten z. B. zum Arzt, zur Kur, Apotheke oder Physiotherapie, die nicht im Zusammenhang  mit der Behinderung stehen, können zusätzlich als Krankheitskosten in Form von außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar sind dann die angemessenen tatsächlich entstandenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder bei Nutzung eines eigenen oder zur  Nutzung  überlassenen Pkw 30 Cent je gefahrenem Kilometer.

 

Was ist die zumutbare Belastung?

Es gilt: Umso geringer das Einkommen und umso mehr Kinder man hat, umso geringer ist der Prozentsatz der als im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte als zumutbar gilt.

Beispiel:

3 Kinder und Einkommen          bis        51.130 €       à 1 %

Keine Kinder und Einkommen   über     51.340 €       à 7 %

 

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Stand der Information: 15.07.2024