Minijob und Kurzfristige Beschäftigung – Die wichtigsten Fakten

Wer hat sie nicht im Einsatz?

Das NICHTEINHALTEN der Spielregeln führt zu immensen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen. Deshalb sollten jedem Arbeitgeber diese Fakten bekannt sein!

Mini-Job

Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht den Betrag von € 520,00 / Monat, spricht man von einem Mini-Job. Zu Beginn der Tätigkeit muss realistisch prognostiziert werden, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter den € 520,00 / Monat liegt. Dies bedeutet im Durchschnitt unter 10 Arbeits-Stunden je Woche. Bei Schwankungen muss von einem Durchschnittswert ausgegangen werden.

Es sollte klar eine wöchentliche / tägliche Arbeitszeit vereinbart werden. Ein Arbeiten ausschließlich auf Abruf ohne Vereinbarung, kann das Mini-Job-Verhältnis gefährden.

Auch beim Mini-Job ist es möglich Arbeitszeitkonten zu führen, aber ACHTUNG grundsätzlich muss im Jahresdurchschnitt die € 520,00 eingehalten werden und bei Überstundenausgleich von mehr als 3 Monaten gilt das Arbeitsverhältnis als beendet und restliche Gehaltszahlungen sind als Einmalzahlung auszuzahlen und zu versteuern und zu verbeitragen. (= Steuer- und sozialversicherungspflichtig!)

Einmalzahlungen auf welche es keinen Anspruch gibt oder die nicht regelmäßig zu erwarten sind, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts außer Ansatz und führen dann nicht gegebenenfalls zu einer Überschreitung der € 520,00 Grenze.

Überschreitet das Arbeitsentgelt unvorhersehbar und ausnahmsweise – bis zu 2 Kalendermonate bis maximal € 1.040,00 (= 2 x € 520,00) führt dies noch nicht zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung. Aber ACHTUNG: regelmäßige Vertretungen bei dünner Personaldecke aufgrund von Krankheit im normalen Umfang und Urlaub sind vorhersehbar und führen gegebenenfalls zum Verlust des Status Geringfügige Beschäftigung.

Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eines Arbeitnehmers innerhalb eines Monats ist zu prüfen, ob diese gegebenenfalls zusammen zu rechnen sind und es zu einer Überschreitung der € 520,00 Grenze kommt.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers bei dem gleichen Arbeitgeber sind zusammen zu rechnen und werden dann als ein Arbeitsverhältnis beurteilt. Es kann also keinen Minijob und ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber geben!

Der Arbeitgeber ist verpflichtet Mehrfachbeschäftigungen abzufragen und das sich hieraus ergebende Ergebnis im Rahmen der Lohnabrechnung ordnungsgemäß abzurechnen. Hier empfiehlt sich ohne Wenn und Aber das vom Arbeitnehmer verbindliche und vollständige Ausfüllen eines Personalfragebogens!

Der Arbeitgeber zahlt alleine folgende Beiträge für den Arbeitnehmer: 13 % Krankenversicherung und 15 % Rentenversicherung. Für den Arbeitnehmer entsteht hieraus leider kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis, jedoch werden ihm die Rentenbeiträge und vor allem auch Wartezeiten zum Teil angerechnet.

Arbeitslosengeld: Ist der der Mini-Jobber Bezieher von Arbeitslosengeld, sollte unbedingt vorher geprüft werden, wie viel er ohne Kürzung seines Arbeitslosengeldes verdienen darf.

 

Kurzfristige Beschäftigung

Steht von Anfang an fest, dass der Arbeitnehmer nur bis zu 3 Monate oder maximal bis zu 70 Arbeitstage (inkl. bezahlte Urlaubstage) und vor allem nicht regelmäßig und nicht berufsmäßig (= bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Arbeitssuchende, Personen in der Elternzeit, etc.) tätig wird, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung für die es grundsätzlich keine Verdienstgrenze gibt.

Beispiel für Regelmäßigkeit: Eine Verkäuferin kommt jeden Samstag zum Aushelfen: die 70 Arbeitstage p.a. sind zwar unterschritten, allerdings durch die Regelmäßigkeit liegt leider keine kurzfristige Beschäftigung vor.

Beispiel für Berufsmäßigkeit: Ein Arbeitslosengeldbezieher und ein Rentner helfen einmalig beim Ladenumbau aus und erhalten jeweils hierfür einmalig € 1.000,00. Das Gehalt des Arbeitssuchenden gilt als berufsmäßig und muss aufgrund seiner Höhe komplett normal über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Die Zahlung an den Rentner kann als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden und der Rentner erhält den Betrag zu 100 Prozent ausgezahlt.

 

ACHTUNG: Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und zum Beispiel Schwangerschaft!

 

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