Änderungen im Bereich Mindestlohn, Midi- und Minijobs zum 01.01.2025
Zum Stand 1. Januar 2025 ergeben sich folgende Änderungen im Bereich Mindestlohn, Midi- und Minijobs:
Zum Stand 1. Januar 2025 ergeben sich folgende Änderungen im Bereich Mindestlohn, Midi- und Minijobs:
Zum 1.10.2022 wird in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht. Diese einmalige gesetzliche Anhebung des Mindestlohns weicht vom üblichen Dynamisierungsverfahren ab. Ziel des Gesetzgeber war es, den Mindestlohn auf 60 % des Medianlohns anzupassen.
Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt und die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs nicht nur auf 520 € angepasst, sondern grundlegend einem zukünftigen Dynamisierungsverfahren unterzogen. Redaktionell wurde hierzu im § 8 SGB IV eine Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.
Dadurch können die Minijober von künftigen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren. Statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu.
Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung ergibt.
Im Ergebnis kann vereinfacht gesagt werden: wer bis zu 10 Stunden pro Woche bei Zahlung des Mindestlohns arbeitet ist immer geringfügig!
Die Änderungen bei der Geringfügigkeitsgrenze ziehen auch Konsequenzen bei den Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) mit sich. Daher wurden auch diese Werte zum 1.10.2022 angepasst. Alle Beschäftigungen im Bereich von monatlich 520,01 Euro bis monatlich 1.600,00 Euro profitieren von einer geringeren Beitragslast. Damit soll ein gleitender Übergang in eine versicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden.
Geplant ist, diesen Entgeltkorridor ab dem 1.1.2023 auf bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erweitern.
Alles, was durch diese Gesetzesänderung zum 1. Oktober zu beachten ist finden Sie in der nachfolgenden Checkliste.
(Quelle: Steuerseminare Graf, Dipl.-VerW (FH) Oliver Bach, Stand September 2022)
Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder per E-Mail an mail@moertl-wende.de.
Wir freuen uns Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen kreative Steuer- und Unternehmensstrategien zu entwickeln.
Besonders im Jahr 2022 kommt es beim Mindestlohn zu erheblichen Änderungen. Zwar ist mittlerweile jedem der Mindestlohn bekannt, in der Praxis ergeben sich allerdings viele Fragen und Fehler. Weiterlesen
Mörtl & Wende Steuerberatung ist Ihre nachhaltige, digitale Steuerkanzlei in Fürstenfeldbruck bei München.
Wir bieten ganzheitliche Lösungen, die Ökonomie und Nachhaltigkeit in den Vordergrund stellen.
Montag: 08.30 Uhr – 17.00 Uhr
Dienstag: 08.30 Uhr – 17.00 Uhr
Mittwoch: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag: geschlossen
und nach Vereinbarung
Mörtl & Wende
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Fürstenfelder Straße 17
82256 Fürstenfeldbruck
Telefon: 08141 / 22532 0
Fax: 08141 / 22532 10
E-Mail: mail@moertl-wende.de