Inflationsausgleichsprämie bis 31.12.2024 nutzen!

Zur Abmilderung der mit der steigenden Inflationsrate gestiegenen Verbraucherpreise dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderprämie von gesamt bis zu € 3.000,00 zahlen.

Dabei gelten folgende Regelungen:

Die Zahlungen müssen innerhalb des Zeitraumes 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 an die Arbeitnehmer fließen.

Als mögliche Empfänger gelten alle Arbeitnehmer, egal welche Art von Beschäftigung. Zum Beispiel auch an Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Mini-Jobber, etc.

Teilzahlungen über den gesamten Zeitraum sind in Summe bis zu € 3.000,00 möglich.

Diese Sonderzahlung kann in Form von Geldleistungen und/oder Sachleistungen (siehe Steuertipp – wann ist dieser erschienen?) erfolgen.

Besonders interessant ist, diese Sonderzahlung kann jeweils von jedem Arbeitgeber ausgezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse oder in diesem Zeitraum einen Arbeitgeberwechsel, so kann er mehrfach in den Genuss dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Zahlung kommen.

Die Auszahlung muss über die Lohnabrechnung abgerechnet werden und sollte auch Bezug auf den Inflationsausgleich nehmen.

Auch ist mittlerweile geregelt, dass die Inflationsausgleichsprämie statt eines freiwilligen Weihnachtsgeldes ausgezahlt werden kann. Im Vordergrund steht hier die Freiwilligkeit. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld, zum Beispiel durch betriebliche Regelmäßigkeit, so ist fraglich, ob dieses in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden kann.

Besteht grundsätzlich bei Überstunden für den Arbeitnehmer kein Auszahlungsanspruch, sondern ausschließlich die Möglichkeit des Abbaus in Form von Freizeitausgleich, so kann tatsächlich ein Überstundenausgleich in Form einer Inflationsausgleichsprämie erfolgen! Optimalerweise steht die Regelung, dass Überstunden nur durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden dürfen, im Arbeitsvertrag.

Sofern in einem Unternehmen auch den Mitarbeitern eine entsprechende Prämie gezahlt wird, dürfen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sich eine solche Prämie auszahlen. Hier gilt immer der Fremdvergleich. Gleiches gilt für Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen.

 

ACHTUNG: Was sich steuer- und sozialversicherungsrechtlich ausnahmsweise mal so schön einfach und unkompliziert anhört, kann arbeitsrechtlich schon wieder schwieriger sein. Grundsätzlich gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber sollte für den Fall eines arbeitsrechtlichen Konfliktes bereits vorher schon definieren, warum wer welche Prämie erhält. Argumente sollten mit Blick auf die Notwendigkeit des Inflationsausgleichs und unabhängig von der Leistungskraft erfolgen.

 

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