Es ist vollbracht, das Wachstumschancengesetz ist verabschiedet!

Auch wenn es nicht alle geplanten Änderungen ins Gesetz geschafft haben, so sind zumindest die folgenden Änderungen für Betriebe wichtig zu wissen!

Ermitteln Sie Ihr Ergebnis durch eine Bilanz oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung? Die Pflicht zur Bilanzierung wurde entschärft. Nunmehr sind Sie erst verpflichtet eine Bilanz aufzustellen, wenn Ihre Bilanzsumme einen Betrag von € 800.000,00 (bisher: € 600.000,00) bzw. einen Gewinn von € 80.000,00 (bisher: € 60.000,00) überschreitet. (Regelung gilt ab sofort!)

In Zukunft dürfen Sie Geschenke an Arbeitnehmer bis € 50,00 (bisher: € 35,00) als Betriebsausgabe geltend machen, ohne dass ein steuerlicher Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist.

Sie planen den Kauf / Leasing eines Hybrid-Fahrzeugs mit einer Mindestreichweite von 60 Kilometern? Dann können Sie bei der Versteuerung auf die 0,5 % des Bruttolistenpreises profitieren, wenn dieser € 70.000,00 (bisher: € 60.000,00) nicht überschreitet.

Auch bei Neuinvestitionen können wieder neue steuerliche Abschreibungen geltend gemacht werden.

Die degressive Abschreibung kann wie folgt geltend gemacht werden:

  • Anschaffungen im Zeitraum 01.01.20219 bis 31.12.2022: 25 % max. das 2,5-fache der üblichen Abschreibung.
  • Anschaffung ab dem 01.04.2024 bis 31.12.2024: 20 % max. das 2-fache der üblichen Abschreibung
  • Ab 01.01.2025: Aktuell keine weitere degressive Abschreibung mehr, maximal Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer

Bei Gebäuden, die zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem  30.09.2029 (Baubeginnsanzeige) hergestellt werden, können nunmehr (egal ob Privatvermögen oder im Betriebsvermögen) eine degressive Abschreibung von 5 % geltend gemacht werden.

Liegt Ihr betriebliches Ergebnis unter € 200.000,00 können Sie ab dem 01.01.2024 40 % (!) als Sonderabschreibung bei den Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter geltend machen.

ACHTUNG: Ab 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich (Business to Business) verpflichtet E-Rechnungen (z.B. ZUGFeRD 2.0) zu stellen. Zwar gibt es für die Rechnungsstellung noch eine Übergangsfrist, jedoch sind Sie als Unternehmen verpflichtet E-Rechnungen bereits ab dem 01.01.2025 zu empfangen und weiterverarbeiten zu können. Pdf´s sind KEINE E-Rechnungen.

Ergänzend zu Umsatzsteuer:

Liegt der unternehmerische Jahresumsatz unter € 800.000,00 (bisher: € 600.000,00) kann umsatzsteuerlich zur IST-Besteuerung gewechselt werden. Dies bedeutet, die Umsatzsteuer kann nach Zufluss-Abfluss-Prinzip an das Finanzamt abgeführt werden.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 22 000,00 und im laufenden Kalenderjahr € 50 000,00 nicht überschritten und zum Kleinunternehmer optiert) müssen ab 2024 keine Jahreserklärung mehr abgeben.

 

Der komplette Gesetztestext ist hier ersichtlich: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – Bundesgesetzblatt

 

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