Krankheiten in der Einkommensteuererklärung 2023 – chronisch erkranktes Kind

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Situation, wenn das eigene Kind chronisch erkrankt ist.

Steht der Behindertenpauschbetrag Krankheiten in der Einkommensteuererklärung 2023 – Behindertenpauschale einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld hat, so wird der Behindertenpauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt.

Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

Hinweis: Es ist nicht möglich, dass bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern ein Elternteil den gesamten Pauschbetrag in Anspruch nimmt und der andere Elternteil die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Einkommensteuererklärung beantragt.

Unabhängig von der Übertragung des Behindertenpauschbetrages können Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen für ein Kind mit einer Behinderung aber nach § 33 EStG abziehen.

Beispiel:

Die kindergeldberechtigten Eltern des Kindes mit Behinderung tragen für das Kind laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Die Eltern weisen diese Kosten im Einzelnen nach und beantragen die Berücksichtigung als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG unter Anwendung der zumutbaren Belastung und das Kind macht den Behindertenpauschbetrag in seiner eignen Steuererklärung nach § 33b EStG steuerlich geltend.
    oder
  2. Die Eltern machen den Behindertenpauschbetrag des Kindes bei sich geltend. Weitere im Zusammenhang mit der Behinderung zusammenhängende Kosten können dann nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

 

ACHTUNG
Überträgt das Kind den Behindertenpauschbetrag auf die Eltern/einen Elternteil, schließt das die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beim Kind nach § 33 Abs. 1 EStG aus.

 

Die Übertragung des Behindertenpauschbetrages von dem Kind auf die Eltern ist immer dann sinnvoll, wenn das Kind keine oder nur geringe eigene steuerpflichtige Einkünfte erzielt und die steuerliche Wirkung des Pauschbetrages bei den Eltern daher größer ist.

 

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Stand der Information: 15.07.2024