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Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner zum 01.12.2022

Wer zum 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat, bekommt bis Mitte Dezember eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt.

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Inflationsausgleichsprämie € 3.000,00

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in Höhe von bis zu € 3.000 eine Inflationsausgleichsprämie steuer- und abgabenfrei auszahlen.

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€ 300,00 Energiepreispauschale, wer und wie ?

Im September gibt´s die € 300,00 Energiepreispauschale

Zur Entlastung der Bürger sollen diese nun einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 erhalten.

Alle Angestellte, auch geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte bekommen diese Pauschale mit dem Septembergehalt zusätzlich zum Lohn ausgezahlt.

Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern schriftlich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ihr Hauptarbeitsverhältnis ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Pauschale nicht mehrfach von verschiedenen Arbeitgebern ausgezahlt wird.

Wie bekommt der Arbeitgeber diese € 300,00 vom Staat zurück?

Im Rahmen der Lohnsteueranmeldung werden diese € 300,00 mit der an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer verrechnet.

Auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige bekommen die Pauschale über Steuervorauszahlungen bzw. über die Einkommensteuererklärung in Form einer geringeren Steuerlast ausgezahlt.

Rentner oder Beamtenpensionäre bekommen diese leider nicht.

ACHTUNG:

Diese Pauschale unterliegt zwar nicht den Sozialabgaben, allerdings der Steuerpflicht! Effektiv kommen also nicht die € 300,00 beim Bürger, sondern nur € 300,00 abzüglich der individuellen Einkommensteuer und abzüglich eines etwaigen Solidaritätszuschlags und einer Kirchensteuer an.

Weiterführende Infos zum Entlastungspaket: Bundesregierung – Entlastungspaket II

Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder per E-Mail an mail@moertl-wende.de.
Wir freuen uns Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen kreative Steuer- und Unternehmensstrategien zu entwickeln.

 

Corona-Prämie

Corona-Prämie für Angestellte läuft am 31.03.2022 aus!

Viele Berufsgruppen haben eine kräftezerrende Zeit hinter sich.

Als Anerkennung für die in der Corona-Zeit erbrachten Arbeitsleistung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen,

– dass jeder Arbeitgeber
– an seine Angestellte (egal ob Voll-, Teilzeit oder Mini-Job)
– zusätzlich zum normalen Gehalt
– zur Anerkennung der besonderen Leistung in dieser Zeit
– eine Geldleistung oder Sachleistung von insgesamt € 1.500,00
– im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 (diese Frist wurde mehrmals verlängert)
– steuer- und sozialversicherungsfrei
– auszahlen bzw. zu übergeben kann.

GUT ZU WISSEN:

Voraussetzung für die Anerkennung der steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämie ist, dass sie eine Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ist und sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Dies ist besonders bei der Kommunikation an die Mitarbeiter wichtig.
Die € 1.500,00 können sich aus mehreren Teilzahlungen zusammensetzen.
Sie können die Prämie auch als Sachleistung z.B. in Form eines besonderen Warengeschenkekorbes als Unterstützung oder eines Gutscheins erbringen.
Die Prämien müssen zusätzlich gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Die Prämie muss den Mitarbeitern bis zum 31.03.2022 zufließen. Es genügt nicht, wenn die Lohnabrechnung in der ersten Aprilwoche 2022 abgerechnet und ausgezahlt wird.
Grundsätzlich sind über die Corona-Prämie Aufzeichnungen im Mitarbeiter-Lohnkonto zu führen.

Dies bedeutet, es ist bei jedem einzelnen Mitarbeiter entsprechend zu dokumentieren, was er erhalten hat.

Sind Chef(in) des Unternehmens aufgrund der Unternehmensrechtsform nicht angestellt, wie zum Beispiel bei einem Einzelunternehmen, so können sie sich keine steuerfreie Prämie auszahlen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: Steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro: Frist verlängert (vbw-bayern.de)

 

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