Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen ab 01.07.2025

Bundesrat gibt grünes Licht für unter anderem folgende steuerliche Erleichterungen ab 01.07.2025

Als Unternehmer stehen Sie vor der Herausforderung, Ihr Unternehmen nicht nur erfolgreich zu führen, sondern auch steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Ab 01. Juli 2025 treten speziell für Unternehmer zwei bedeutende steuerliche Änderungen in Kraft.

1. Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung (AfA)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab dem 1. Juli 2025 bis Ende 2027 wieder eingeführt. Diese Maßnahme soll als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ dienen und Unternehmen dazu motivieren, Investitionen schneller zu tätigen.

Was bedeutet das für Sie?

Kurz und knapp: Höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren:

Im Vergleich zur linearen Abschreibung können Sie mit der degressiven AfA in den ersten Jahren nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts deutlich höhere Abschreibungsbeträge geltend machen. Dies verbessert Ihre Liquidität und senkt Ihre Steuerlast in den Anfangsjahren.

Flexibilität bei Investitionen

Der anzuwendende Prozentsatz beträgt das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 30 %. Das bedeutet, dass Sie Ihre Investitionen steuerlich effizienter gestalten können.

Zeitraum

Die Regelung gilt nur für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.

Beispiel: Wenn Sie eine Maschine für Ihr Unternehmen anschaffen, können Sie durch die degressive Abschreibung in den ersten Jahren einen größeren Teil der Anschaffungskosten steuerlich absetzen. Dies führt zu Steuererleichterungen und somit zur Stärkung der Liquidität.

 

2. Förderung von E-Fahrzeugen

Die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen wird ausgebaut. Ab dem 1. Juli 2025 wird die Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.

Was bedeutet das für Sie?

Günstigere Besteuerung von Elektrofahrzeugen:

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs wird weiterhin nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt. Dies gilt nun auch für Fahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 100.000 Euro.

 

Fazit:

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung und die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen können eine Möglichkeit sein, Ihre Steuerlast zu senken und gleichzeitig in die Zukunft Ihres Unternehmens zu investieren. Nutzen Sie diese Chancen, um Ihre Liquidität zu verbessern, nachhaltige Mobilität zu fördern und Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Denken Sie daran: Beide Regelungen sind zeitlich begrenzt. Planen Sie Ihre Investitionen rechtzeitig, um die Vorteile voll auszuschöpfen!

 

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Wir freuen uns Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen kreative Steuer- und Unternehmensstrategien zu entwickeln.