Mindestlohn – Entwicklungen 2022
Besonders im Jahr 2022 kommt es beim Mindestlohn zu erheblichen Änderungen. Zwar ist mittlerweile jedem der Mindestlohn bekannt, in der Praxis ergeben sich allerdings viele Fragen und Fehler. Da die Einhaltung des Mindestlohns immer bei Lohnprüfungen (spätestens alle 4 Jahre) geprüft wird und das Nichteinhalten empfindlich hohe Nachzahlungen und Strafen (Meldung an den Zoll) zur Folge hat, sollte dieses Thema tatsächlich auf gar keinen Fall unterschätzt werden.
Die wichtigsten praxisrelevanten Fakten hierzu zusammengefasst:
Höhe Mindestlohn
- Seit 01.01.2022: € 9,82 / Stunde
- Ab 01.07.2022: € 10,45 / Stunde
- Voraussichtlich ab 01.10.2022: € 12,00 / Stunde
Inhalt Mindestarbeitsentgelt
- Der Mindestlohn ist in Form von Geld zu leisten.
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist nur dann anrechenbar, wenn mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist, dass diese Zahlung anteilig unwiderruflich monatlich zusätzlich zum Grundlohn ausgezahlt wird
- Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden, Schichtzulagen werden angerechnet
- Sachbezüge wie Tankgutschein, Firmenfahrzeug, etc. werden nicht bei der Berechnung des Mindestlohns eingerechnet.
- Rabattfreibeträge stellen keine Arbeitsentgelte dar.
- Prämien für Zugehörigkeit stellen keinen Bestandteil dar.
- Da Trinkgeld kein Entgeltbestandteil ist, werden diese auch nicht angerechnet.
Aufzeichnungspflichten
Aufgrund der Rechtsentwicklungen (Urteil Europäischer Gerichtshof aus dem Jahr 2019) ist der Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Analog § 17 Mindestlohngesetz ist folgende Dokumentation letztendlich für alle Arbeitgeber zu empfehlen:
- Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung, einzeln für jede(n) Arbeitnehmer(in)
- Anfertigung bis spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung
- Aufbewahrungspflicht für mindestens zwei Jahre
Zahlungszeitpunkt
Entweder wird der Mindestlohn zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig oder spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Überstunden
Zwar sieht das Mindestlohngesetz die Möglichkeit vor, dass Überstunden in Höhe von maximal 50 % der Basis-Arbeitszeit pro Monat auf ein Arbeitszeitkonto (Dokumentation!) gutgeschrieben wird. Die gutgeschriebenen Überstunden müssen jedoch innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Entstehen durch bezahlte Freizeitgewährung oder Auszahlung ausgeglichen werden.
ACHTUNG: bei geringfügigen Beschäftigten gelten strengere Anforderungen!
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