Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie in Form eines Warengutscheins ausgeben?

Letztendlich wurde ein Teil der zusätzlichen aktuellen Belastungen der Bürger auf die Arbeitgeber ausgelagert.
In aller Munde ist sie: Die Inflationsausgleichsprämie!

Bis zu € 3.000,00 darf die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn (inklusive aller vertraglicher Bestandteile, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld) ausgezahlt werden. Richtig gelesen, der Arbeitgeber darf, muss aber nicht, und er bekommt sie leider auch nicht vom Staat erstattet.

Gerade in der aktuell angespannten Situation wissen ohnehin viele Ladner nicht, wie sie die aktuellen Personalkosten und sonstige Kosten noch stemmen sollen. Sollten Sie dennoch über die Inflationsausgleichsprämie nachdenken, dann sollten Sie folgendes ausprobieren.

Die Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Barlohn oder Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer erbracht werden.

Auch darf die Summe der Leistungen ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024  maximal € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.

Angenommen Sie nutzen diese Möglichkeit über den gesamten Zeitraum insgesamt in Höhe von € 3.000,00 aus, so könnten Sie dies auch in Form eines Warengutscheins machen.

 

Vergleich:

Auszahlung über das Gehalt: Aufwand = € 3.000,00

Ausgabe als Warengutschein – Bei Einlösung ohne Inanspruchnahme von Mitarbeiterrabatte:

Umsatz brutto: € 3.000,00

Umsatzsteuer: € 196,26 (bei 7 %)

Aufwand Ware: € 1.906,54 (bei einer Handelsspanne von 32 %)

 

Tatsächliche Belastung für den Arbeitgeber: € 2.102,80 (Warenwert und Umsatzsteuer)

Und beim Arbeitnehmer kommen im Alltag € 3.000,00 an.

 

ACHTUNG:

Im Lohnkonto des einzelnen Mitarbeiters muss die Inflationsausgleichsprämie, egal ob als Gehalt oder Warengutschein, dokumentiert werden.

 

Weitere Voraussetzungen, Bedingungen und FAQs finden Sie tagesaktuell auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter dem Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“ Bundesfinanzministerium – FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.

Achtung: Aktuell werden vom Gesetzgeber viele Regelungen im Nachhinein wieder verändert. Sie sollten deshalb immer tagesaktuell die aktuellen Regelungen / FAQ prüfen.

 

Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder per E-Mail an: mail@moertl-wende.de.