Gesetzliche Pflegeversicherung – Stiefeltern aufgepasst!

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

Der aktuelle Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Als Eltern gilt man in diesem Zusammenhang auch als Stiefeltern!

Stiefeltern sind Ehegatten oder Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf nicht zu Ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende Kinder (angeheiratete Kinder).

Voraussetzung für die Anerkennung sind:

– Die Kinder müssen bei Eheschließung im selben Haushalt leben

– Die Kinder müssen bei Eheschließung unter 25 Jahre sein

– Wenn die Ehe beendet wird, endet nicht die Ausnahme, die Kinder gelten also weiter als Stiefkinder

Als Nachweis sind Heirats- und Geburtsurkunden denkbar.

 

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.

Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

 

Unser Tipp:

Fordern Sie rechtzeitig die geforderten Daten und Nachweise bei all Ihren Arbeitnehmer:innen ein, damit einer korrekten Lohnabrechnung 07/2023 nichts im Wege steht.

 

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit per E-Mail an mail@moertl-wende.de.
Wir freuen uns Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen kreative Steuer- und Unternehmensstrategien zu entwickeln.