Grundsteuerreform 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstößt.

Dadurch war der Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die am 8. November im Bundesrat verabschiedet wurde.

Zur ersten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 muss nun deutschlandweit eine Bewertung der Grundstücke erfolgen.

Die Bewertung erfolgt künftig anhand der Grundsteuerwerte (bzw. vergleichbarer Werte nach Länderrecht) an Stelle der bisherigen Einheitswerte.

Die Grundstückseigentümer werden von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert.

Die Anwendung der Werte als Basis für die Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025.

 

Was ist nun zu tun?

Die Gesetzgebung zur Grundsteuer ist für alle Bundesländer abgeschlossen.

Es empfiehlt es sich, die verbleibende Zeit zu nutzen und Vorbereitungen für die Erfassung der Daten zur Grundsteuererklärung zu treffen.

 

Welche Daten müssen der Finanzverwaltung für die Ermittlung des Grundsteuerwertes bereitgestellt werden?

Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Deklariert werden müssen grundsätzlich alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:

  •  Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück, …
  • Der/die Eigentümer
  • Angaben zur Fläche, z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden deutlich mehr Angaben, u.a. zu Tierbestand und Nutzung abgefragt.

Diese Regelungen sind auch in den Ländern mit eigenen Grundsteuergesetzen weitestgehend einheitlich.

 

Wo finden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer diese Angaben?

Angaben wie Flurnummer, etc. liegen Ihnen vermutlich bereits vor, z.B. in Form vo

  • Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren
  • Flurkarten
  • Grundbuchauszügen

Sollten die Daten nicht auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragen oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen.

Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich vor Ort oder schriftlich stellen.

In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Beides, Flurkarte und Grundbuchauszug sind kostenpflichtig.

 

Gerne erstellen wir für Sie die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte.

Kontaktieren Sie uns über unsere Kontaktseite oder über mail@moertl-wende.de.

 

Quelle: DATEV eG, www.datev.de/grundsteuer