Mindestlohn, Midi- und Minijob – Änderungen zum 01. Oktober 2022

Zum 1.10.2022 wird in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht. Diese einmalige gesetzliche Anhebung des Mindestlohns weicht vom üblichen Dynamisierungsverfahren ab. Ziel des Gesetzgeber war es, den Mindestlohn auf 60 % des Medianlohns anzupassen.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt und die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs nicht nur auf 520 € angepasst, sondern grundlegend einem zukünftigen Dynamisierungsverfahren unterzogen. Redaktionell wurde hierzu im § 8 SGB IV eine Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.

Dadurch können die Minijober von künftigen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren. Statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu.

Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung ergibt.

 

Im Ergebnis kann vereinfacht gesagt werden: wer bis zu 10 Stunden pro Woche bei Zahlung des Mindestlohns arbeitet ist immer geringfügig!

 

Die Änderungen bei der Geringfügigkeitsgrenze ziehen auch Konsequenzen bei den Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) mit sich. Daher wurden auch diese Werte zum 1.10.2022 angepasst. Alle Beschäftigungen im Bereich von monatlich 520,01 Euro bis monatlich 1.600,00 Euro profitieren von einer geringeren Beitragslast. Damit soll ein gleitender Übergang in eine versicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden.

Geplant ist, diesen Entgeltkorridor ab dem 1.1.2023 auf bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erweitern.

Alles, was durch diese Gesetzesänderung zum 1. Oktober zu beachten ist finden Sie in der nachfolgenden Checkliste.

 

Checkliste: Was ist zu tun?

 

Was ist bei den Minijobbern zu prüfen?
  • Wird ab dem 1.10.2022 der neue gesetzliche Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde eingehalten?
  • Wird bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 1.10.2022 die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € eingehalten? Oder ist die Beschäftigung ggf. neu zu bewerten?
  • Die Geringfügigkeitsgrenze darf nur noch zweimal pro Zeitjahr und nur bis zum Doppelten unvorhergesehen überschritten werden.
  • Kann ich das Merkmal der „berufsmäßigen Beschäftigung“ bei meinen kurzfristig Beschäftigten gegebenenfalls neu bewerten? Die monatliche Grenze zur Beurteilung der Berufsmäßigkeit steigt zum 1.10.2022 auf mtl. 520 €

 

Was ist bei den Midijobs zu beachten?
  • Fallen aufgrund der angehobenen Grenzen von 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich weitere Beschäftigte in den Übergangsbereich?
  • Fallen Beschäftigte in die neue Bestandsschutz-Regelung und können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse zwischen 450,01 € und 520 € monatlich.
  • Ist für diesen Personenkreis eine Kranken – und Pflegeversicherung grundsätzlich möglich oder tritt Familienversicherung ein?
  • Dieser Personenkreis ist im System auf Personengruppe 109 umzustellen.
  • Die Bestandsschutz-Regelung endet am 31.12.2023

(Quelle: Steuerseminare Graf, Dipl.-VerW (FH) Oliver Bach, Stand September 2022)

 

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