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Neues Nachweisgesetz für Arbeitgeber

Seit 01. August 2022 gilt das neue Nachweisgesetz (NachwG)

Wir als Steuerkanzlei können und dürfen arbeitsrechtlich nicht beraten, möchten dennoch auf die neue Regelungen hinweisen.

Durch das neue Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber bei Arbeitsverhältnissen, die

     1. ab dem 01.08.2022 in Kraft treten, verpflichtet die

     2. nach § 2 NachwG aufgeführten Punkte

     3. schriftlich und unterschrieben seinem Mitarbeiter mitzuteilen und auszuhändigen.

Dies kann durch ein vom Arbeitgeber unterschriebenes Schreiben oder innerhalb des Arbeitsvertrages erfolgen.

Auch bei bestehenden Alt-Arbeitsverträgen, können Veränderungen dazu führen, dass das Nachweisgesetz zur Anwendung kommt.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf Arbeitsrechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Den Gesetzestext finden Sie unter: NachwG – Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (gesetze-im-internet.de)

 

 

Checkliste NachwG (Quelle: Graf Seminare – Dr. Simone Evke de Groot)

Die nachfolgende Checkliste greift die einzelnen Katalogtatbestände aus § 2 Abs. 1 NachwG auf. Sie geht von der Aufspaltung in zwei Dokumente – ergo Abschluss des Arbeitsvertrags, begleitend Nachweisdokument („Nachweisschreiben“, „Niederschrift“ o.ä.) aus.

Dieses Nachweisdokument kann, muss aber nicht eine Anlage zum Arbeitsvertrag sein.

  1. Namen und Anschrift der Vertragsparteien

Ergibt sich regelmäßig schon aus dem Arbeitsvertrag. Eher bei Änderungen relevant. Ansonsten nochmalige Wiedergabe in der Niederschrift denkbar, alternativ Verweis auf den Arbeitsvertrag, der diese Angaben ohnehin enthält.

  1. Beginn des Arbeitsverhältnisses

In der Regel unkritisch. Zum Teil wird in der Literatur vorgeschlagen, Arbeitsvertragsmuster noch um einen Satz zu ergänzen wie folgt „Dies ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses“. Indes sollte sich das inhaltlich auch aus der allgemeinen und gebräuchlichen Wendung ergeben, dass der Arbeitnehmer „zum  [Datum] eingestellt wird“.

Wichtig: der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist nicht gleichzusetzen mit dem Datum des Arbeitsvertragsschlusses.

  1. Enddatum oder vorhersehbares Ende des Arbeitsverhältnisses

Wie 1. Insbesondere relevant bei Befristungen. Sonderfall: Änderungen des Enddatums, insbesondere Entfristungen. Bei Bedingungen im Arbeitsvertrag (Praxisbsp: Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters) geht die Literatur davon aus, dass dann auch die Bedingung beschrieben werden muss (so Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833). Das erfolgt regelmäßig im Arbeitsvertrag ohnehin, dann kann das Nachweisschreiben auf die dort gemachten Angaben rekurrieren.

  1. Arbeitsort

Ergibt sich oft aus dem Arbeitsvertrag: aber der Arbeitgeber kann kraft seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) befugt sein, auch den Arbeitsort zu ändern.

Daher besser: im Arbeitsvertrag nur allgemeine Vorgaben machen (bzw. explizit Veränderungen kraft des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts vorbehalten) und in der Niederschrift nähere Angaben machen.

Insbesondere sinnvoll: auf verschiedene Arbeitsorte verweisen, wenn diese angeordnet werden können.

  1. Tätigkeitsbeschreibung

Wie 1. Das Gesetz verlangt keine besondere Detailierungstiefe. Vorsicht bei abweichenden oder gut gemeinten, sehr ausführlichen Beschreibungen. Der Inhalt sollte dem Arbeitsvertrag entsprechen. Ferner: bei faktischer Änderung (Mitarbeiter macht tatsächlich dauerhaft etwas anderes als im Arbeitsvertrag

vorgesehen) ist ein erneuter Nachweis erforderlich.

  1. Probezeit

Wie 1., wird in der Regel ohnehin genannt sein. Ein Sonderfall Nachweisbedürftigkeit tritt ein bei Verlängerungen/ Verkürzungen der Probezeit (diese sind aber Vertragsänderungen und daher im Arbeitsvertrag auch bestenfalls zu regeln, ergo: Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu erstellen).

Es ist zu unterscheiden zwischen der formalen Nachweispflichtigkeit der Dauer der Probezeit und der inhaltlichen (materiell‐rechtlichen) Frage, ob die Probezeit mit dieser Dauer wirksam vereinbart werden kann. Letzteres richtet sich insbesondere nach TzBfG und BGB. Eine falsche Angabe kann ggfs. Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, könnte sich aber wiederum auch ggfs. nachteilig auf die Beweisverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle von Streitigkeiten auswirken und wäre ein Verstoß gegen das NachwG.

  1. Arbeitsentgelt

Wie 1. Bei Tariflohn ggfs. ergänzend Ziff. 15 beachten. Insbesondere Zuschläge sind nach der Neuregelung nun detailliert zu nennen. Dies gilt auch für die Überstundenvergütung (differenziere auch hier den formalen Nachweis und die materielle Rechtslage!).

  1. Arbeitszeit

Wie 6. Die Grundaussagen finden sich im Arbeitsvertrag. Dennoch geht der Kanon des NachwG wohl über diese Angaben hinaus, insbesondere was die Ruhezeiten und die Verteilung der Arbeitszeit angeht.

Diese konkretisierenden Angaben gehören dann eher in den Nachweis als in den Arbeitsvertrag.

Leitlinie: das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO sollte nicht eingeschränkt werden. Bei Betriebsvereinbarungen/ Tarifverträgen ergänzend Ziff. 15 zu beachten. Ferner zu prüfen: Schichtarbeit?

Dann Details in Nachweisschreiben aufzunehmen.

  1. Arbeit auf Abruf

Falls einschlägig: § 12 TzBfG beachten, Details in Nachweisschreiben aufnehmen.

  1. Überstunden

Die Pflicht Überstunden zu leisten richtet sich rechtlich zunächst nach den getroffenen Abreden im Arbeitsvertrag. Die Anforderungen des NachwG verlangen nähere Angaben dazu, wann die Überstunden angeordnet werden können.

Auch hier gilt: das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO möglichst nicht einschränken, ergo weite Formulierung wählen („betriebliche Notwendigkeit“). Ergänzend kann auf das ArbzG und auf ein billiges Ermessen des Arbeitgebers ( § 315 BGB) verwiesen werden. Bei der Anordnung von Überstunden sind wiederum neben den formalen Anforderungen aus dem NachwG auch die materiellen Rahmenbedingungen zu beachten, ergo: Übestundenklauseln müssen wirksam sein.

  1. Urlaub

Wie 1. Der Urlaubsanspruch wird im Arbeitsvertrag ohnehin geregelt sein.

Ansonsten und auch ergänzend kann auf das BUrlG verwiesen werden.

  1. Fortbildungen

Ein etwaiger Anspruch auf Fortbildungen müsste sich aus dem Arbeitsvertrag (oder ggfs. einer betrieblichen Übung, Betriebsvereinbarung o.ä.) ergeben.

Ein solcher Anspruch ist nach deutscher Rechtslage die absolute Ausnahme. Wenn es keinen Anspruch gibt dann kann und sollte dies kurz in der Niederschrift festgehalten werden („Anspruch auf Pflichtfortbildungen gibt es nicht“).

  1. Betriebliche Altersversorgung

Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

Externe Versorgung ist nachweispflichtig gem. Nr. 13, es sei denn, es handelt sich um eine versicherungsförmige Durchführung. Nr. 13 verlangt aber nur die Nennung von Namen und Anschrift des externen Trägers und keine weiteren Angaben, insbesondere nicht zu gemachten Zusagen oder zur Leistungshöhe.

Entgeltumwandlung ist nach Auffassung des BMAS nicht nachweispflichtig (siehe dazu auch de Groot/Weiger, DB 2022, 2025), vgl. die Stellungnahme des BMAS an die aba:

„im Zusammenhang mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der sog. EUArbeitsbedingungenRichtlinie ist die Frage aufgetaucht, ob betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung unter das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes fällt.

Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts“. Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“

Ob sich die Gerichte dem anschließen bleibt abzuwarten. Arbeitgeberfinanzierte Versorgung ist nachweispflichtig gem. Nr. 7 („Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts“). Diese Nachweispflicht tritt zu einer möglichen Nachweispflicht aus Nr. 13 hinzu. Der Detailierungsgrad der Angaben hängt von der erteilten Versorgungszusage (siehe § 1 BetrAVG, differenziere Beitragszusage und Leistungszusage) ab (siehe im Einzelnen de Groot/Weiger, DB 2022, 2025). In der Praxis werden viele Fälle über Nr. 15 abgedeckt werden können, insbesondere dann, wenn es eine Betriebsvereinbarung dazu gibt. Der meiste Handlungsbedarf besteht daher bei Zusagen auf Einzelvertragsbasis, Gesamtzusagen und Zusagen auf Grund von betrieblicher Übung.

  1. Kündigungsverfahren

Zunächst ist ein Hinweis auf die arbeitsvertraglichen Vorgaben und ggfs. ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen in die Niederschrift aufzunehmen. Die Vorgaben zu Kündigungsfrist und ggfs. Form (= Schriftform!) können aus dem Arbeitsvertrag wiedergegeben oder die einschlägige Bestimmung aus dem Arbeitsvertrag zitiert werden. Ferner ist das Verfahren bei Kündigungsschutzklagen zu beschreiben. Dies kann zunächst in allgemeiner Form erfolgen, siehe Formulierungsvorschlag etwa bei Preis/Schulze, NJW 2022, 2297.

Die genauen Detailierungsanforderungen sind nach dem Gesetz noch nicht abschließend abschätzbar. Jedenfalls unabdingbar: der Hinweis auf die Dreiwochenfrist aus § 4 KSchG. Noch offen ist die Frage nach den Besonderheiten bei Sonderkündigungsschutz. Die aktuelle Literatur neigt dazu diese für verzichtbar zu halten (Klärung durch die Gerichte abzuwarten, aktuelle Entwicklung beobachten!)

  1. Einschlägige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

Entweder: Klarstellung, dass keine Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Oder: Nennung der einschlägigen Grundlagen. Streitpunkt: reicht ein genereller Verweis aus oder bedarf es einer konkreten Nennung der jeweiligen kollektiv‐rechtlichen Grundlagen? Tendenz der Literatur: allgemeine Formulierung (etwa: „Es finden auf das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Anwendung“, s. ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 2 NachwG Rn. 23 ff.) wohl ausreichend (siehe auch de Groot/Weiger, DB 2022, 2015). Insoweit wird aber zu Recht auf die unterschiedliche Formulierung von Nr. 15 einerseits und von § 2 Abs. 4 NachwG andererseits hingewiesen. Das spricht dafür, bei Nr. 15 einen allgemeinen Verweis ausreichen zu lassen und wirft die Frage auf, ob für die ersetzende Wirkung aus Abs. 4 eine konkretere Formulierung gewählt werden muss. Die Literatur empfiehlt dies für Abs. 4 jedenfalls vorsichtshalber (siehe auch Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, dort insbesondere auch mit Klauselvorschlägen u.a. zum Tarifaustritt des Arbeitgebers).

 

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Mindestlohn, Midi- und Minijob – Änderungen zum 01. Oktober 2022

Zum 1.10.2022 wird in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht. Diese einmalige gesetzliche Anhebung des Mindestlohns weicht vom üblichen Dynamisierungsverfahren ab. Ziel des Gesetzgeber war es, den Mindestlohn auf 60 % des Medianlohns anzupassen.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt und die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs nicht nur auf 520 € angepasst, sondern grundlegend einem zukünftigen Dynamisierungsverfahren unterzogen. Redaktionell wurde hierzu im § 8 SGB IV eine Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.

Dadurch können die Minijober von künftigen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren. Statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu.

Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung ergibt.

 

Im Ergebnis kann vereinfacht gesagt werden: wer bis zu 10 Stunden pro Woche bei Zahlung des Mindestlohns arbeitet ist immer geringfügig!

 

Die Änderungen bei der Geringfügigkeitsgrenze ziehen auch Konsequenzen bei den Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) mit sich. Daher wurden auch diese Werte zum 1.10.2022 angepasst. Alle Beschäftigungen im Bereich von monatlich 520,01 Euro bis monatlich 1.600,00 Euro profitieren von einer geringeren Beitragslast. Damit soll ein gleitender Übergang in eine versicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden.

Geplant ist, diesen Entgeltkorridor ab dem 1.1.2023 auf bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erweitern.

Alles, was durch diese Gesetzesänderung zum 1. Oktober zu beachten ist finden Sie in der nachfolgenden Checkliste.

 

Checkliste: Was ist zu tun?

 

Was ist bei den Minijobbern zu prüfen?
  • Wird ab dem 1.10.2022 der neue gesetzliche Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde eingehalten?
  • Wird bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 1.10.2022 die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € eingehalten? Oder ist die Beschäftigung ggf. neu zu bewerten?
  • Die Geringfügigkeitsgrenze darf nur noch zweimal pro Zeitjahr und nur bis zum Doppelten unvorhergesehen überschritten werden.
  • Kann ich das Merkmal der „berufsmäßigen Beschäftigung“ bei meinen kurzfristig Beschäftigten gegebenenfalls neu bewerten? Die monatliche Grenze zur Beurteilung der Berufsmäßigkeit steigt zum 1.10.2022 auf mtl. 520 €

 

Was ist bei den Midijobs zu beachten?
  • Fallen aufgrund der angehobenen Grenzen von 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich weitere Beschäftigte in den Übergangsbereich?
  • Fallen Beschäftigte in die neue Bestandsschutz-Regelung und können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse zwischen 450,01 € und 520 € monatlich.
  • Ist für diesen Personenkreis eine Kranken – und Pflegeversicherung grundsätzlich möglich oder tritt Familienversicherung ein?
  • Dieser Personenkreis ist im System auf Personengruppe 109 umzustellen.
  • Die Bestandsschutz-Regelung endet am 31.12.2023

(Quelle: Steuerseminare Graf, Dipl.-VerW (FH) Oliver Bach, Stand September 2022)

 

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Die Belegausgabeverpflichtung

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Ihren Kunden unaufgefordert einen Beleg auszugeben (Belegausgabeverpflichtung), egal wie hoch der ausgewiesene Betrag hierauf ist. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Insbesondere nachhaltig orientierte Unternehmen widerstrebt es, dass Bons länger denn je sind. Weiterlesen

€ 300,00 Energiepreispauschale, wer und wie ?

Im September gibt´s die € 300,00 Energiepreispauschale

Zur Entlastung der Bürger sollen diese nun einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 erhalten.

Alle Angestellte, auch geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte bekommen diese Pauschale mit dem Septembergehalt zusätzlich zum Lohn ausgezahlt.

Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern schriftlich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ihr Hauptarbeitsverhältnis ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Pauschale nicht mehrfach von verschiedenen Arbeitgebern ausgezahlt wird.

Wie bekommt der Arbeitgeber diese € 300,00 vom Staat zurück?

Im Rahmen der Lohnsteueranmeldung werden diese € 300,00 mit der an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer verrechnet.

Auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige bekommen die Pauschale über Steuervorauszahlungen bzw. über die Einkommensteuererklärung in Form einer geringeren Steuerlast ausgezahlt.

Rentner oder Beamtenpensionäre bekommen diese leider nicht.

ACHTUNG:

Diese Pauschale unterliegt zwar nicht den Sozialabgaben, allerdings der Steuerpflicht! Effektiv kommen also nicht die € 300,00 beim Bürger, sondern nur € 300,00 abzüglich der individuellen Einkommensteuer und abzüglich eines etwaigen Solidaritätszuschlags und einer Kirchensteuer an.

Weiterführende Infos zum Entlastungspaket: Bundesregierung – Entlastungspaket II

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Online-Einkäufe bei AMAZON & Co.

Online-Einkäufe bei AMAZON & Co.

In den vergangenen Jahren haben Online-Einkäufe stark zugenommen. Ein Klick und scheinbar ist alles erledigt. Nahezu jede betriebliche Buchhaltung enthält mittlerweile Belege zu Online-Einkäufen.

ABER ACHTUNG: Viele Online Händler liefern aus dem Ausland und da gelten im Hinblick auf die Umsatzsteuer andere Regeln! Weiterlesen

Die Kassennachschau – Die wichtigsten Punkte kurz und knapp

Seit 2018 ist die Kassennachschau in jedem bargeldintensiven Betrieb möglich. Nach 2,5 Jahren pandemiebedingten Kontaktreduzierungen ist aktuell wieder vermehrt mit Prüfungen von Seiten der Finanzverwaltung zu rechnen. Sie sollten deshalb vorbereitet sein. Viele Betriebsprüfer tätigen vor Beginn einer Betriebsprüfung Inkognito-Käufe. Im Rahmen dieser Einkäufe werden besonders anfällige Sachverhalte „ausgelöst“ und beobachtet. Weiterlesen

Die digitale Buchhaltung

Bringen Sie auch noch jeden Monat Ihre vorsortierten Belege in einem Ordner zu Ihrem Steuerberater?

Wir zeigen Ihnen, wie sie dies alles digital erledigen können.

 

Die Lösung lautet: DATEV Unternehmen Online

 

Vom Ablegen der Belege in der Datev-Cloud, bis zum letztendlichen Bezahlen der Belege – alles in einer Anwendung ohne Medienbruch.

DATEV Unternehmen online unterstützt Sie nicht nur bei der Vorbereitung von Buchführung und Lohnabrechnung durch den Steuerberater, sondern geht Ihnen auch bei Ihren kaufmännischen Geschäftsprozessen zur Hand.

Schnelle und einfache Prozesse

Bezahlen Sie schnell und sicher mit vorausgefüllten Zahlungsträgern. Erledigen Sie Zahlungen auf Basis der digitalen Belege und geben Sie die Lohnzahlungen frei. Lassen Sie die Kontoauszüge automatisiert prüfen. Führen Sie Ihr Kassenbuch GoBD-konform (automatische Prüfungen auf Kassenminus, Chronologie).

Zeitgewinn

Fahrtwege in die Kanzlei entfallen, denn Originalbelege und Dokumente bleiben im Unternehmen. Durch das revisionssichere und elektronische Belegarchiv gehört das lange Suchen nach Unterlagen der Vergangenheit an.

OCR-Rechnungserkennung

Die OCR-Rechnungserkennung in Belege online nimmt Ihnen und Ihrem Steuerberater Arbeit ab: durch die automatische Vorbelegung von Belegdaten in Belege online und in den Buchungsvorschlägen der DATEV-Rechnungswesen-Programme.

Transparente Daten

Aussagekräftige und differenzierte Auswertungen Ihres Steuerberaters sind schnell verfügbar. Dadurch können Sie Ihr Unternehmen auf der Basis von stets aktuellen Zahlen steuern und sind immer auskunftsfähig

Sichere Prozesse

Belege, Dokumente und Auswertungen werden über die zertifizierte DATEV-Cloud ausgetauscht – geschützt vor fremdem Zugriff

 

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Erinnerung – Eintragungspflicht in das Transparenzregister

Sie führen eine GmbH, Aktiengesellschaft, SE, KGaA, Partnerschaftsgesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, oHG, oder Genossenschaft?

Haben Sie schon die verpflichtende Eintragung ins Transparenzregister vorgenommen?
  • Die Frist für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist bereits am 31. März 2022 abgelaufen.
  • Bis zum Juni 2022 müssen auch GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften ihre Meldungen vornehmen.
  • In allen anderen Fällen endet die Frist im Dezember 2022.

Link zum Transparenzregister: Transparenzregister

 

Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform werden erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (1. April 2023/1. Juli 2023/1. Januar 2024).

Gehen Sie das Thema dennoch an!

 

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Das Fahrtenbuch und die Betriebsprüfung

Kaum ein Punkt ist steuerlich so anfällig wie das Fahrtenbuch.

Richtig geführt kann es sehr viel Geld sparen. Ist es falsch, führt dies oftmals zu einer hohen Steuernachzahlung.

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Spenden an ukrainische Flüchtlinge

Grundsätzlich unterliegen Spenden, egal ob als Geld- oder Sachspende, sehr formalistischen Anforderungen. Sie sind immer dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Organisation gehen, die auch zum Ausweis einer entsprechenden Spendenquittung befugt ist.

Umsatzsteuerlich sind Sachspenden in Höhe ihres Wertes als unentgeltliche Wertentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese kann auch wiederum eine Betriebsausgabe darstellen.

Was bedeutet dies in der Praxis? Weiterlesen