Krankheiten in der Einkommensteuererklärung 2023 – Pflege von Angehörigen

Auch für die Pflege pflegebedürftiger Menschen sieht der Gesetzgeber eine Ansatzmöglichkeit im Rahmen der Einkommensteuer vor. Für Aufwendungen, die durch die Pflege einer Person entstehen, wird der Pflegepauschbetrag in Abhängigkeit vom Pflegegrad wie folgt gewährt:

Pflegegrad 2             Pflegepauschbetrag =         600 €

Pflegegrad 3             Pflegepauschbetrag =      1.100 €

Pflegegrad 4 / 5        Pflegepauschbetrag =      1.800 €

 

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag:
Bei Beendigung der persönlichen Pflege, z. B. durch Tod der pflegebedürftigen Person, wird trotzdem der volle Pflege-Pauschbetrag gewährt (R 33b Abs. 8 EStR).

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Einnahmen für die Pflege erhält und die Pflege persönlich in seinem oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person durchführt. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Pflegepauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung der Pflegeperson.

Wird die pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, ist der Pauschbetrag auf die Zahl der begünstigten Pflegepersonen, bei denen die o. g. Voraussetzungen vorliegen, aufzuteilen.

Mit dem Pflegepauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege, Reinigung usw.
Wer höhere Aufwendungen für die Pflege hat, kann auf den Pflegepauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann wieder die zumutbare Belastung abgezogen.

Der Nachweis über die Einstufung in einen Pflegegrad hat der Steuerpflichtige durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids zu erbringen.

Unschädlich ist, wenn sich die Pflegeperson zeitweise von einer ambulanten Pflegekraft helfen lässt. Es können auch tatsächlich höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend gemacht werden. Auch hier ist zu beachten, dass auf die nachgewiesenen Aufwendungen die zumutbare Belastung angerechnet wird.

Wichtig:
Nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird z. B. bei einer Pflege zu Hause eine Pflegekraft auch für das Kochen, Waschen, Putzen usw. bezahlt, ist dieser Teil der Kosten nur im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG abzugsfähig. (20% der Kosten; Max. 4.000 €)

 

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Stand der Information: 15.07.2024