Gehaltserhöhung – Optimal gestalten
Gehaltserhöhungen stehen an und Sie fragen sich, wie Sie diese so gestalten können, dass unterm Strich tatsächlich mehr bei den Mitarbeitenden ankommt?
Mit einer geschickten Gestaltung der Vergütung lässt sich eine Win-win-Lösung schaffen:
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einen echten Mehrwert – oft ohne Lohnsteuer- und/oder Sozialversicherungsabzüge – und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sparen den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Nachfolgend ein Überblick über typische Gestaltungsmöglichkeiten, die sich für eine ergänzende Gehaltserhöhung anbieten.
Alle Varianten müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Auch sollte das Thema Mindestlohn nicht vergessen werden. Die Zusatzleistungen sind ggf. nicht anrechenbar!
Smartphone / Computer / Notebook / Drucker / Tablet / Fachbücher / Smartwatch
Kauft die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Arbeitsmittel und überlässt diese den Mitarbeitenden zur Nutzung, ist dies in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei möglich – unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung.
Typische Beispiele:
- Smartphone, Computer, Notebook, Tablet
- Drucker und Druckerzubehör
- Smartwatch, soweit berufliche Nutzung gegeben ist
- Fachbücher und berufsspezifische Software
- Zubehör wie Laptoptaschen, Dockingstationen, Headsets etc.
Die Geräte verbleiben im Eigentum des Unternehmens und werden lediglich leihweise überlassen.
Mobilfunkvertrag / Festnetz
Schließt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Mobilfunk- oder Festnetzverträge selbst ab und überlässt die Nutzung den Mitarbeitenden, kann dies – je nach Ausgestaltung – lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.
Dies gilt in der Regel unabhängig davon, wie hoch der private Nutzungsanteil ist.
Fortbildungskosten
Fortbildungskosten, die im überwiegenden betrieblichen Interesse entstehen, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen. Das umfasst insbesondere:
- Teilnahmegebühren für Seminare, Workshops und Lehrgänge
- Prüfungsgebühren
- Fachliteratur
- Reisekosten, z. B. eine Kilometerpauschale für die Fahrt zur Fortbildung
Wichtig: Die Maßnahme muss der beruflichen Tätigkeit dienen oder auf eine absehbare berufliche Tätigkeit ausgerichtet sein.
Kindergartenplatz
Zuschüsse oder Übernahme von Kosten für nicht schulpflichtige Kinder können – bei Einhaltung der Voraussetzungen – lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.
Hierzu zählen etwa:
- Zuschuss zum Kindergarten oder zur Kita
- Zuschuss zu Kinderkrippen oder vergleichbaren Einrichtungen
Die Leistungen müssen zweckgebunden für die Betreuung der Kinder verwendet werden.
Rabatt für Mitarbeitende
Gewährt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mitarbeitenden Rabatte auf eigene Waren oder Dienstleistungen, kann dies bis zu einem jährlichen Freibetrag steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Der Freibetrag liegt derzeit bei 1.080 Euro pro Jahr und mitarbeitender Person.
Jobrad
Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike als Dienstfahrrad zur Verfügung, kann die private Nutzung – je nach Modell (Überlassung, Gehaltsumwandlung, zusätzlich zum Lohn) – steuerlich begünstigt oder steuerfrei sein. Solche Modelle sind nicht nur für Pendelstrecken interessant, sondern stärken auch Gesundheit und Attraktivität als arbeitgebendes Unternehmen.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag pro mitarbeitender Person steuerfrei bleiben (aktuell z. B. 600 Euro p. a.). Begünstigt sind insbesondere:
- zertifizierte Präventionskurse (z. B. Rückenschule, Stressprävention, Ernährungsberatung)
- betriebliche Gesundheitsprogramme
Nicht begünstigt sind typischerweise reine Wellnessleistungen oder Massagen ohne anerkannten Präventionscharakter. Diese gelten als geldwerter Vorteil.
Erholungsbeihilfe
Erholungsbeihilfen können sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn sie mit 25 % pauschal versteuert werden und bestimmte Höchstbeträge je Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge pro Jahr liegen beispielsweise bei:
- 156 Euro für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer
- 104 Euro für Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- 52 Euro für jedes Kind
Die Beihilfe muss erkennbar zur Erholung bestimmt sein (z. B. im Zusammenhang mit Urlaub).
Deutschlandticket
Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Jobticket bzw. das Deutschlandticket zur Verfügung, kann dieses – bei entsprechender Ausgestaltung – lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei oder pauschal versteuert sein. Attraktiv ist insbesondere das Deutschlandticket, wenn es als Jobticket mit Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gewährt wird. Die Ticketpreise und Förderkonditionen (z. B. vergünstigter Bezug durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber) ändern sich jedoch regelmäßig. Bitte prüfen Sie die aktuellen Rahmenbedingungen.
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (PKW)
Ersetzt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können diese häufig pauschal versteuert werden. Grundlage ist in der Regel die Entfernungspauschale.
Bei einer Lohnsteuerpauschalierung mit z. B. 15 % können die Leistungen sozialversicherungsfrei sein.
Kostenloses Aufladen E-Auto an der eigenen betrieblichen Ladestation
Ermöglicht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mitarbeitenden das Laden privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge an einer betrieblichen Ladestation, kann dieser Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein.
Monatlicher Gutschein bis zu 50,00 € (inkl. Umsatzsteuer)
Gewährt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mitarbeitenden monatlich Sachbezüge, können diese bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (derzeit z. B. 50 Euro pro Monat – Freigrenze; sie darf nicht überschritten werden). Wichtig: Es muss sich um einen Sachbezug handeln, der nicht in Geld umwandelbar ist.
Gutscheine oder Geldkarten müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (z. B. begrenzter Verwendungszweck).










