E-Rechnung ab 01.01.2025 – Was ist nun zu tun?

Die Umsatzsteuer ist die größte Steuereinnahmequelle des Staates und zugleich auch die Steuer bei der es besonders viele Steuerhinterziehungen gibt. Unter anderem mit dieser Begründung ist geplant, ein zentrales Meldesystem einzuführen. In Zukunft sollen Rechnungsdaten – über das Finanzamt – im B2B-Bereich (Business to Business Bereich) ausgetauscht werden. Es soll hiermit sicher gestellt werden, dass Vorsteuerbeträge auch dann nur geltend gemacht werden können, wenn diese wiederum auch als Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt wurden.

Der erste Schritt in diese Richtung ist die Einführung der E-Rechnung.

 

Ab dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen Rechnungen im B2B-Bereich (= Business to Business) in elektronischer Form empfangen und  archivieren können.

Ab dem 01. Januar 2027 ist jeder Unternehmer im B2B-Bereich grundsätzlich dazu verpflichtet seine Rechnungen als E-Rechnungen zu versenden. Liegt der Gesamtumsatz des Unternehmers im Jahr 2026 unter € 800.000,00, so darf der Unternehmer auch erst ab dem 01. Januar 2028 mit dem Versenden von E-Rechnungen starten.

 

ACHTUNG:

Möchten Sie bei Ihren Ausgangsrechnungen die Übergangsfrist bis 31.12.2026 bzw. bis zum 31.12.2027 nutzen, benötigen Sie grundsätzlich ab 01. Januar die Zustimmung des Rechnungsempfängers. Ob die Begleichung der Rechnung bereits als Zustimmung gilt, ist aktuell noch nicht geklärt, ist aber innerhalb der Übergangsfristen zu vermuten.

 

Was ist eine E-Rechnung?

Eine Rechnung im reinen PDF-Format ist KEINE E-Rechnung – es wird hier auch von „sonstigen Formaten“ gesprochen. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Elektronische Rechnungen müssen bestimmte Vorgaben erfüllen, die in der Europäischen Norm EN 16931 festgelegt sind. Formate wie ZUGFeRD 2.0 und XRechnung sind hier der momentane Standard, wobei sich voraussichtlich im B2B-Bereich das ZUGFeRD-Format etablieren wird, da hier auch eine visuelle Darstellung der Rechnung vorhanden ist.

Quelle: DATEV: Leitfaden E-Rechnung

 

Was ist nun aktuell zu tun?

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.

Kontaktieren Sie hierzu Ihren Steuerberater, Buchhalter und / oder Buchhaltungs-Software-Anbieter. Ist Ihre Buchhaltung noch nicht auf digitales Belegbuchen umgestellt, sollten Sie dieses Thema zum Anlass nehmen und Ihre Buchhaltung zukunftsfähig aufstellen.

  1. Sie schreiben selbst Rechnungen (wenn auch nur im kleinen Rahmen)? – Stellen Sie sicher, dass Ihr Faktura-Programm E-Rechnungs-fähig

 

Bis 31.12.2026 (bzw. bis 31.12.2027 sofern Ihre Gesamtumsätze 2026 unter € 800.000,00 liegen) gilt für die Rechnungsstellung (Versand) folgendes:

B2B:

  • Papierrechnung oder Rechnung in sonstigem Format – es muss eine Zustimmung des Empfängers eingeholt werden (das Bezahlen der Rechnung gilt vermutlich als Zustimmung)
  • E-Rechnung – keine Zustimmung erforderlich, da der Empfang verpflichtend ist.

B2C (Business to Consumer):

  • Papierrechnung oder Rechnung in sonstigem Format – keine Zustimmung erforderlich!
  • E-Rechnung – es muss eine Zustimmung des Empfängers eingeholt werden (das Bezahlen der Rechnung gilt vermutlich als Zustimmung)

 

Unser Tipp:

In Zukunft wird das Rechnungsformat-Thema auch Relevanz für den Vorsteuerabzug haben. Keine ordnungsgemäße Rechnung? Kein Vorsteuer-Abzug. Sprechen Sie deshalb jetzt mit Ihrem Faktura-Programm-Hersteller oder IT-Systemhaus und Ihrem Steuerberater, der Ihnen bei diesem Thema beratend zur Seite steht und Lösungen aufzeigen kann. Schieben Sie das Thema nicht vor sich her.

 

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit per E-Mail an mail@moertl-wende.de.
Wir freuen uns Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen kreative Steuer- und Unternehmensstrategien zu entwickeln.

Stand der Information: 12.06.2024