Soforthilfe Corona 2020

Die Soforthilfe Corona 2020 wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich.

Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt.

Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Sie haben eine Corona Soforthilfe erhalten? – Prüfen Sie unbedingt, ob Sie anspruchsberechtigt waren.

Weitere Informationen hierzu, finden Sie zum Beispiel für Bayern unter: Soforthilfe Corona – Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (bayern.de)

 

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