Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden.

Wie funktioniert es?

Sie sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Im Falle einer Krankmeldung übermittelt der Arzt die Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse.

Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend.

Übrigens: Sie erhalten weiterhin einen Durchschlag in Papierform im Falle möglicher Störfälle.

 

Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

 

Bei Fragen kommen Sie auf uns zu. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen.

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