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Mindestlohn, Midi- und Minijob – Änderungen zum 01. Oktober 2022

Zum 1.10.2022 wird in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht. Diese einmalige gesetzliche Anhebung des Mindestlohns weicht vom üblichen Dynamisierungsverfahren ab. Ziel des Gesetzgeber war es, den Mindestlohn auf 60 % des Medianlohns anzupassen.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt und die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs nicht nur auf 520 € angepasst, sondern grundlegend einem zukünftigen Dynamisierungsverfahren unterzogen. Redaktionell wurde hierzu im § 8 SGB IV eine Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.

Dadurch können die Minijober von künftigen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren. Statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu.

Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung ergibt.

 

Im Ergebnis kann vereinfacht gesagt werden: wer bis zu 10 Stunden pro Woche bei Zahlung des Mindestlohns arbeitet ist immer geringfügig!

 

Die Änderungen bei der Geringfügigkeitsgrenze ziehen auch Konsequenzen bei den Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) mit sich. Daher wurden auch diese Werte zum 1.10.2022 angepasst. Alle Beschäftigungen im Bereich von monatlich 520,01 Euro bis monatlich 1.600,00 Euro profitieren von einer geringeren Beitragslast. Damit soll ein gleitender Übergang in eine versicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden.

Geplant ist, diesen Entgeltkorridor ab dem 1.1.2023 auf bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erweitern.

Alles, was durch diese Gesetzesänderung zum 1. Oktober zu beachten ist finden Sie in der nachfolgenden Checkliste.

 

Checkliste: Was ist zu tun?

 

Was ist bei den Minijobbern zu prüfen?
  • Wird ab dem 1.10.2022 der neue gesetzliche Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde eingehalten?
  • Wird bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 1.10.2022 die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € eingehalten? Oder ist die Beschäftigung ggf. neu zu bewerten?
  • Die Geringfügigkeitsgrenze darf nur noch zweimal pro Zeitjahr und nur bis zum Doppelten unvorhergesehen überschritten werden.
  • Kann ich das Merkmal der „berufsmäßigen Beschäftigung“ bei meinen kurzfristig Beschäftigten gegebenenfalls neu bewerten? Die monatliche Grenze zur Beurteilung der Berufsmäßigkeit steigt zum 1.10.2022 auf mtl. 520 €

 

Was ist bei den Midijobs zu beachten?
  • Fallen aufgrund der angehobenen Grenzen von 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich weitere Beschäftigte in den Übergangsbereich?
  • Fallen Beschäftigte in die neue Bestandsschutz-Regelung und können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse zwischen 450,01 € und 520 € monatlich.
  • Ist für diesen Personenkreis eine Kranken – und Pflegeversicherung grundsätzlich möglich oder tritt Familienversicherung ein?
  • Dieser Personenkreis ist im System auf Personengruppe 109 umzustellen.
  • Die Bestandsschutz-Regelung endet am 31.12.2023

(Quelle: Steuerseminare Graf, Dipl.-VerW (FH) Oliver Bach, Stand September 2022)

 

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Die Belegausgabeverpflichtung

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Ihren Kunden unaufgefordert einen Beleg auszugeben (Belegausgabeverpflichtung), egal wie hoch der ausgewiesene Betrag hierauf ist. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Insbesondere nachhaltig orientierte Unternehmen widerstrebt es, dass Bons länger denn je sind. Weiterlesen

€ 300,00 Energiepreispauschale, wer und wie ?

Im September gibt´s die € 300,00 Energiepreispauschale

Zur Entlastung der Bürger sollen diese nun einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 erhalten.

Alle Angestellte, auch geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte bekommen diese Pauschale mit dem Septembergehalt zusätzlich zum Lohn ausgezahlt.

Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern schriftlich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ihr Hauptarbeitsverhältnis ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Pauschale nicht mehrfach von verschiedenen Arbeitgebern ausgezahlt wird.

Wie bekommt der Arbeitgeber diese € 300,00 vom Staat zurück?

Im Rahmen der Lohnsteueranmeldung werden diese € 300,00 mit der an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer verrechnet.

Auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige bekommen die Pauschale über Steuervorauszahlungen bzw. über die Einkommensteuererklärung in Form einer geringeren Steuerlast ausgezahlt.

Rentner oder Beamtenpensionäre bekommen diese leider nicht.

ACHTUNG:

Diese Pauschale unterliegt zwar nicht den Sozialabgaben, allerdings der Steuerpflicht! Effektiv kommen also nicht die € 300,00 beim Bürger, sondern nur € 300,00 abzüglich der individuellen Einkommensteuer und abzüglich eines etwaigen Solidaritätszuschlags und einer Kirchensteuer an.

Weiterführende Infos zum Entlastungspaket: Bundesregierung – Entlastungspaket II

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Online-Einkäufe bei AMAZON & Co.

Online-Einkäufe bei AMAZON & Co.

In den vergangenen Jahren haben Online-Einkäufe stark zugenommen. Ein Klick und scheinbar ist alles erledigt. Nahezu jede betriebliche Buchhaltung enthält mittlerweile Belege zu Online-Einkäufen.

ABER ACHTUNG: Viele Online Händler liefern aus dem Ausland und da gelten im Hinblick auf die Umsatzsteuer andere Regeln! Weiterlesen

Die Kassennachschau – Die wichtigsten Punkte kurz und knapp

Seit 2018 ist die Kassennachschau in jedem bargeldintensiven Betrieb möglich. Nach 2,5 Jahren pandemiebedingten Kontaktreduzierungen ist aktuell wieder vermehrt mit Prüfungen von Seiten der Finanzverwaltung zu rechnen. Sie sollten deshalb vorbereitet sein. Viele Betriebsprüfer tätigen vor Beginn einer Betriebsprüfung Inkognito-Käufe. Im Rahmen dieser Einkäufe werden besonders anfällige Sachverhalte „ausgelöst“ und beobachtet. Weiterlesen

Die digitale Buchhaltung

Bringen Sie auch noch jeden Monat Ihre vorsortierten Belege in einem Ordner zu Ihrem Steuerberater?

Wir zeigen Ihnen, wie sie dies alles digital erledigen können.

 

Die Lösung lautet: DATEV Unternehmen Online

 

Vom Ablegen der Belege in der Datev-Cloud, bis zum letztendlichen Bezahlen der Belege – alles in einer Anwendung ohne Medienbruch.

DATEV Unternehmen online unterstützt Sie nicht nur bei der Vorbereitung von Buchführung und Lohnabrechnung durch den Steuerberater, sondern geht Ihnen auch bei Ihren kaufmännischen Geschäftsprozessen zur Hand.

Schnelle und einfache Prozesse

Bezahlen Sie schnell und sicher mit vorausgefüllten Zahlungsträgern. Erledigen Sie Zahlungen auf Basis der digitalen Belege und geben Sie die Lohnzahlungen frei. Lassen Sie die Kontoauszüge automatisiert prüfen. Führen Sie Ihr Kassenbuch GoBD-konform (automatische Prüfungen auf Kassenminus, Chronologie).

Zeitgewinn

Fahrtwege in die Kanzlei entfallen, denn Originalbelege und Dokumente bleiben im Unternehmen. Durch das revisionssichere und elektronische Belegarchiv gehört das lange Suchen nach Unterlagen der Vergangenheit an.

OCR-Rechnungserkennung

Die OCR-Rechnungserkennung in Belege online nimmt Ihnen und Ihrem Steuerberater Arbeit ab: durch die automatische Vorbelegung von Belegdaten in Belege online und in den Buchungsvorschlägen der DATEV-Rechnungswesen-Programme.

Transparente Daten

Aussagekräftige und differenzierte Auswertungen Ihres Steuerberaters sind schnell verfügbar. Dadurch können Sie Ihr Unternehmen auf der Basis von stets aktuellen Zahlen steuern und sind immer auskunftsfähig

Sichere Prozesse

Belege, Dokumente und Auswertungen werden über die zertifizierte DATEV-Cloud ausgetauscht – geschützt vor fremdem Zugriff

 

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Erinnerung – Eintragungspflicht in das Transparenzregister

Sie führen eine GmbH, Aktiengesellschaft, SE, KGaA, Partnerschaftsgesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, oHG, oder Genossenschaft?

Haben Sie schon die verpflichtende Eintragung ins Transparenzregister vorgenommen?
  • Die Frist für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist bereits am 31. März 2022 abgelaufen.
  • Bis zum Juni 2022 müssen auch GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften ihre Meldungen vornehmen.
  • In allen anderen Fällen endet die Frist im Dezember 2022.

Link zum Transparenzregister: Transparenzregister

 

Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform werden erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (1. April 2023/1. Juli 2023/1. Januar 2024).

Gehen Sie das Thema dennoch an!

 

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Das Fahrtenbuch und die Betriebsprüfung

Kaum ein Punkt ist steuerlich so anfällig wie das Fahrtenbuch.

Richtig geführt kann es sehr viel Geld sparen. Ist es falsch, führt dies oftmals zu einer hohen Steuernachzahlung.

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Spenden an ukrainische Flüchtlinge

Grundsätzlich unterliegen Spenden, egal ob als Geld- oder Sachspende, sehr formalistischen Anforderungen. Sie sind immer dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Organisation gehen, die auch zum Ausweis einer entsprechenden Spendenquittung befugt ist.

Umsatzsteuerlich sind Sachspenden in Höhe ihres Wertes als unentgeltliche Wertentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese kann auch wiederum eine Betriebsausgabe darstellen.

Was bedeutet dies in der Praxis? Weiterlesen

Grundsteuerreform 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstößt.

Dadurch war der Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die am 8. November im Bundesrat verabschiedet wurde. Weiterlesen