Inflationsausgleichsprämie € 3.000,00
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in Höhe von bis zu € 3.000 eine Inflationsausgleichsprämie steuer- und abgabenfrei auszahlen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in Höhe von bis zu € 3.000 eine Inflationsausgleichsprämie steuer- und abgabenfrei auszahlen.
Zum 1.10.2022 wird in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht. Diese einmalige gesetzliche Anhebung des Mindestlohns weicht vom üblichen Dynamisierungsverfahren ab. Ziel des Gesetzgeber war es, den Mindestlohn auf 60 % des Medianlohns anzupassen.
Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt und die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs nicht nur auf 520 € angepasst, sondern grundlegend einem zukünftigen Dynamisierungsverfahren unterzogen. Redaktionell wurde hierzu im § 8 SGB IV eine Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.
Dadurch können die Minijober von künftigen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren. Statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu.
Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung ergibt.
Im Ergebnis kann vereinfacht gesagt werden: wer bis zu 10 Stunden pro Woche bei Zahlung des Mindestlohns arbeitet ist immer geringfügig!
Die Änderungen bei der Geringfügigkeitsgrenze ziehen auch Konsequenzen bei den Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) mit sich. Daher wurden auch diese Werte zum 1.10.2022 angepasst. Alle Beschäftigungen im Bereich von monatlich 520,01 Euro bis monatlich 1.600,00 Euro profitieren von einer geringeren Beitragslast. Damit soll ein gleitender Übergang in eine versicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden.
Geplant ist, diesen Entgeltkorridor ab dem 1.1.2023 auf bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erweitern.
Alles, was durch diese Gesetzesänderung zum 1. Oktober zu beachten ist finden Sie in der nachfolgenden Checkliste.
(Quelle: Steuerseminare Graf, Dipl.-VerW (FH) Oliver Bach, Stand September 2022)
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Im September gibt´s die € 300,00 Energiepreispauschale
Zur Entlastung der Bürger sollen diese nun einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 erhalten.
Alle Angestellte, auch geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte bekommen diese Pauschale mit dem Septembergehalt zusätzlich zum Lohn ausgezahlt.
Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern schriftlich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ihr Hauptarbeitsverhältnis ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Pauschale nicht mehrfach von verschiedenen Arbeitgebern ausgezahlt wird.
Wie bekommt der Arbeitgeber diese € 300,00 vom Staat zurück?
Im Rahmen der Lohnsteueranmeldung werden diese € 300,00 mit der an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer verrechnet.
Auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige bekommen die Pauschale über Steuervorauszahlungen bzw. über die Einkommensteuererklärung in Form einer geringeren Steuerlast ausgezahlt.
Rentner oder Beamtenpensionäre bekommen diese leider nicht.
ACHTUNG:
Diese Pauschale unterliegt zwar nicht den Sozialabgaben, allerdings der Steuerpflicht! Effektiv kommen also nicht die € 300,00 beim Bürger, sondern nur € 300,00 abzüglich der individuellen Einkommensteuer und abzüglich eines etwaigen Solidaritätszuschlags und einer Kirchensteuer an.
Weiterführende Infos zum Entlastungspaket: Bundesregierung – Entlastungspaket II
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Durch die aktuellen Krisen bekommen wir es mehr denn je vor Augen geführt, die Kaufkraft der Gehälter schwindet, die Klimakrise kollabiert und die Spritpreise steigen ins Unermessliche. Viele Menschen steigen mehr denn je aufs Fahrrad um, Weiterlesen
Besonders im Jahr 2022 kommt es beim Mindestlohn zu erheblichen Änderungen. Zwar ist mittlerweile jedem der Mindestlohn bekannt, in der Praxis ergeben sich allerdings viele Fragen und Fehler. Weiterlesen
Viele Berufsgruppen haben eine kräftezerrende Zeit hinter sich.
Als Anerkennung für die in der Corona-Zeit erbrachten Arbeitsleistung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen,
– dass jeder Arbeitgeber
– an seine Angestellte (egal ob Voll-, Teilzeit oder Mini-Job)
– zusätzlich zum normalen Gehalt
– zur Anerkennung der besonderen Leistung in dieser Zeit
– eine Geldleistung oder Sachleistung von insgesamt € 1.500,00
– im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 (diese Frist wurde mehrmals verlängert)
– steuer- und sozialversicherungsfrei
– auszahlen bzw. zu übergeben kann.
Voraussetzung für die Anerkennung der steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämie ist, dass sie eine Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ist und sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Dies ist besonders bei der Kommunikation an die Mitarbeiter wichtig.
Die € 1.500,00 können sich aus mehreren Teilzahlungen zusammensetzen.
Sie können die Prämie auch als Sachleistung z.B. in Form eines besonderen Warengeschenkekorbes als Unterstützung oder eines Gutscheins erbringen.
Die Prämien müssen zusätzlich gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Die Prämie muss den Mitarbeitern bis zum 31.03.2022 zufließen. Es genügt nicht, wenn die Lohnabrechnung in der ersten Aprilwoche 2022 abgerechnet und ausgezahlt wird.
Grundsätzlich sind über die Corona-Prämie Aufzeichnungen im Mitarbeiter-Lohnkonto zu führen.
Dies bedeutet, es ist bei jedem einzelnen Mitarbeiter entsprechend zu dokumentieren, was er erhalten hat.
Sind Chef(in) des Unternehmens aufgrund der Unternehmensrechtsform nicht angestellt, wie zum Beispiel bei einem Einzelunternehmen, so können sie sich keine steuerfreie Prämie auszahlen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: Steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro: Frist verlängert (vbw-bayern.de)
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