Rolle Rückwärts – Umsatzsteuer in der Gastronomie
Bistros und Catering-Unternehmen stehen häufig vor der Herausforderung, die richtige Umsatzsteuer für Speisen und Getränke zu berechnen. Die Unterscheidung zwischen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dem Regelsteuersatz von 19 % ist nicht nur für die Preisgestaltung, sondern auch für die korrekte Abrechnung von zentraler Bedeutung – insbesondere im Hinblick auf die geplante Gesetzesänderung ab dem 01.01.2026.
Ab dem 01.01.2026 gilt – soweit Bundestag und Bundesrat zustimmen – der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie dauerhaft. Dies betrifft sämtliche Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen die Abgabe von Getränken. Ziel dieser Neuregelung ist es, Speisen zum Mitnehmen und zum Verzehr vor Ort steuerlich gleichzustellen und die Gastronomiebranche nachhaltig zu unterstützen.
Ab 2026 gilt somit:
Speisen in der Gastronomie (auch vor Ort): 7 % Umsatzsteuer
Getränke: 19 % Umsatzsteuer
Die Besteuerung von Speisen wird damit ab 2026 deutlich vereinfacht und vereinheitlicht. Für Bistros und Catering-Betriebe entfällt die bisher notwendige Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung – es ist künftig nur noch zwischen Speisen und Getränken zu unterscheiden.
Aber Achtung:
Es gibt eine Besonderheit bei Kaffee mit hohem Kuhmilchanteil zu beachten:
- Kuhmilchanteil über 75 %: Gilt als Lebensmittel, daher 7 % Umsatzsteuer
- Kuhmilchanteil unter 75 %: Gilt als Getränk, daher 19 % Umsatzsteuer
- Kaffee mit pflanzlichen Hafer-, Sojamilch & Co.: Gilt als Getränk, daher immer 19 % Umsatzsteuer, egal wie hoch der Anteil an Ersatzmilch ist.
Fazit:
Ab 2026 profitieren Bistros und Catering-Unternehmen von einer klaren und einheitlichen Umsatzbesteuerung für Speisen. Die Unterscheidung beschränkt sich künftig ausschließlich auf Speisen und Getränke, was die Abrechnung deutlich vereinfacht.










