Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Dies dürfte die Gastronomie und den Lebensmitteleinzelhandel mit angeschlossenem Bistro oder Cateringservice freuen:

Der seit 30.06.2020 geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021: 5 Prozent) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen sind hiervon die Getränke) wird auch im Jahr 2023 gelten!

Bisher (vor dem 30.06.2020) galt folgendes:

Die Lieferung von Lebensmitteln (nicht Getränke) unterlagen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Sämtliche Verpflegungsdienstleistungen wie zum Beispiel: Service, richtiges Geschirr / Besteck, Sitzgelegenheiten und viele weitere Dienstleistungskriterien führten dazu, dass die Speisenlieferung einem Steuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer unterlag.

Da im Catering- / Bistro- und Gastronomiebereich meistens Privatpersonen Empfänger der Leistung sind, führte bereits ein Dienstleistungselement dazu, dass letztendlich 12 Prozent weniger Umsatz beim Ladner / Caterer / Gastronom verblieben.

 

Beispiel:

Ein Laden bietet in seinem Bistro Tagesgerichte an. Diese kosten € 7,99 je Gericht.

Nahm der Kunde im Laden seine Mahlzeit auf den dort vorgesehenen Essengelegenheiten ein, so unterlag bis 30.06.2020 dies einem Steuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Beim Ladner verblieben somit € 6,71 Umsatz je Gericht.

Durch die Corona-Steuerhilfegesetze wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Speisen mit Dienstleistungscharakter ermäßigt.

Nimmt also nun der gleiche Kunde aktuell das gleiche Gericht mit gleichem Preis im Bistro ein, so verbleiben aktuell aufgrund des ermäßigten Steuersatzes € 7,47 je Gericht beim Ladner. Dies führt zu einem Mehrumsatz von € 0,76 je Gericht!

 

Unser Tipp:

Prüfen Sie dringend, ob Sie wirklich die richtigen Steuersätze in Ihren Kassensystemen hinterlegt haben! Zu hoch ausgewiesene Steuer auf den ausgegebenen Kassenbons können Sie nicht mehr nachträglich korrigieren! Die zu hoch ausgewiesene und vereinnahmte Steuer ist an das Finanzamt abzuführen!

Nachdem die Abgrenzung von Lieferung von Speisen mit und ohne Dienstleistungscharakter in der Vergangenheit immer schwierig und zum Teil nicht nachvollziehbar war, ist die Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes sehr zu begrüßen! Es bleibt zu hoffen, dass diese aktuelle Gesetzesänderung zu einer dauerhaften wird.

 

Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder per E-Mail an mail@moertl-wende.de.
Wir freuen uns Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen kreative Steuer- und Unternehmensstrategien zu entwickeln.