Kinder in der Steuererklärung

Grundsätzlich erhalten deutsche Staatsangehörige Kindergeld bzw. haben Anspruch auf Kinderfreibeträge, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

 

Das Kindergeld beträgt aktuell € 255,00 je Kind monatlich.

Der Kinderfreibetrag beläuft sich, inklusive Betreuungsfreibetrag, auf € 9.600,00 je Kind.

(Achtung: Diese Beträge werden regelmäßig angepasst)

 

Kindergeld müssen Sie bei der Geburt Ihres Kindes bei Ihrer Familienkasse (www.familienkasse.de) online beantragen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird dann geprüft was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

 

Es besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge.

 

Zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr besteht für folgende Kinder Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge:

  • Kinder in der Ausbildung oder nachgewiesenen Ausbildungsplatzsuche
  • Arbeitssuchende Kinder
  • Kinder im Freiwilligendienst
  • Kinder mit Behinderung

 

Zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr besteht für folgende Kinder Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge:

  • Kinder in der Ausbildung oder nachgewiesenen Ausbildungsplatzsuche
  • Kinder in der Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungen, Freiwilligendienst
  • Kinder im Freiwilligendienst
  • Kinder mit Behinderung

 

ACHTUNG: Ist eine Erstausbildung abgeschlossen und geht ein Kind neben seiner Zweitausbildung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nach, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld und somit auch auf den Kinderfreibetrag.

 

Ab dem 25. Lebensjahr besteht nur noch für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind ihren Lebensbedarf selbst abzudecken, weiterhin Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.

 

Folgende Punkte könnten auch unter anderem noch zu steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit Kindern führen:

  • Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Lohnsteuerklasse II
  • Verminderung des Prozentsatzes der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
  • Freibetrag für den Ausbildungs-Sonderbedarf
  • Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrags
  • Abzug der Kinderbetreuungskosten
  • Kinderzulage bei der sogenannten „Riester-Rente“
  • Freibeträge bei der Schenkungsteuer

Ob sich Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie mehr lohnt, prüft das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung automatisch.

Stand der Daten 01/2025

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