Kauf auf Rechnung – Stolperfalle Umsatzsteuer

Viele Ladner ermöglichen ihren Kunden den „Kauf auf Rechnung“. Hierbei bekommt oft der Kunde beim Kauf selbst, den Kassenbon als Einkaufsnachweis ausgehändigt und erhält im Nachhinein nochmals eine Rechnung, die sich auf den Kassenbon bezieht.

Hierbei kann es zu unerwarteten Herausforderungen in Bezug auf die Umsatzsteuer kommen.

 

Problem ist, auch ein unberechtigter Steuer-Ausweis führt aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung grundsätzlich zur Verpflichtung die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2022 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist bei Endverbrauchern anzunehmen.

Ein zentraler Punkt ist also der Kassenbon bzw. Lieferschein, der oft als Nachweis für die Lieferung von Waren dient. Wichtig zu beachten ist nämlich, dass ein Lieferschein eigentlich keine Angaben über den Preis oder die Umsatzsteuer enthält und hierdurch keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.

 

Sollte also dennoch Umsatzsteuer auf einem Bon / Lieferschein ausgewiesen werden, und wird bei der späteren Rechnungsstellung noch einmal Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Ladner die Umsatzsteuer doppelt, es sei denn, die Rechnung geht nachweislich an einen Endverbraucher.

Beispiel:

Ein Kunde kauft einmal wöchentlich Lebensmittel für seinen Betrieb im Wert von € 214,00 brutto. Beim Einkauf erhält er einen Bon, der aufzeigt, was er gekauft hat. Auf diesem Bon ist auch jeweils die 7%ige Umsatzsteuer von € 14,00 ausgewiesen.

Am Monatsende erhält der Kunde mit Bezug auf die Einzeleinkäufe eine Gesamtrechnung über

€ 800,00 netto zzgl. 7% Umsatzsteuer in Höhe von € 56,00 somit Brutto € 856,00.

Da es sich bei dem Kunden um keinen Endverbraucher handelt, ist die doppelte Umsatzsteuer in Höhe von € 56,00 ebenfalls an das Finanzamt abzuführen. Die Zahllast beläuft sich somit auf € 112,00 und nicht auf die erhaltenen € 56,00.

Was könnte helfen, wenn ein Betriebsprüfer diese Thematik aufgreift und die doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer nachfordert? – Die Umsatzsteuernachforderung könnte durch Rechnungskorrekturen, wie Stornorechnungen, vermieden bzw. eliminiert werden.

 

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