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Ab dem 1.1.2026: Die Aktivrente kommt – Steuerfreibetrag für arbeitende Rentner

9. Dezember 2025/in News, Tipp des Monats

Die Aktivrente wird voraussichtlich ab 01. Januar 2026 in Kraft treten. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf am 5. Dezember 2025 beschlossen. Am 19. Dezember 2025 muss nun noch der Bundesrat zustimmen.

Dass dieses Gesetz nun kommt ist recht wahrscheinlich – Werden Sie schon jetzt aktiv!

Mit der Aktivrente wird ab dem 1.1.2026 ein steuerlicher super Freibetrag für Arbeitnehmer eingeführt!

 

Wer profitiert?

Arbeitnehmer die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre, inkl. Übergangsregelungen für Geburtsjahrgänge bis 1963) weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen bleiben möchten.

Ausgeschlossen sind Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Land- und Forstwirte sowie Minijobber, außer sie nehmen eine nichtselbständige Tätigkeit an.

 

Steuerliche Behandlung

Bis zu einem Betrag von € 2.000 monatlich – aus dem Arbeitsentgelt – sind steuerfrei. Hierbei handelt es sich um einen monatlichen Freibetrag. Er gilt also pro Monat und kann nicht auf andere Monate übertragen werden. Und was wirklich positiv ist: Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöhen also nicht den Steuersatz für andere Einkünfte.

Ein Überschreiten der € 2.000,00 führt nicht zu einer kompletten Steuerpflicht (Keine Freigrenze, sondern wirklich ein Freibetrag) und Verdienste über € 2.000,00 im Monat sind dann regulär steuerpflichtig.

 

Sozialversicherung

Das Arbeitsentgelt bleibt trotz Steuerfreiheit sozialversicherungspflichtig. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind weiterhin im vollen Umfang zu zahlen. Arbeitgeber führen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.

 

Praktische Umsetzung

Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Beträge aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Bei mehreren Dienstverhältnissen mit Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird; diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf andere Monate ist ausgeschlossen.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet verdient folgende Arbeitsentgelte:

Januar: € 1.600,00 à komplett steuerfrei

Februar: € 2.400,00 à € 400,00 steuerpflichtig

Verdient er in einem Monat weniger, verfällt der nicht genutzte Freibetrag. Verdient er mehr, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

 

Welche Unterlagen benötigt der Arbeitgeber?

  1. Nachweis über das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (z. B. Rentenbescheid, Altersnachweis, Geburtsdatum).
  2. Bei Steuerklasse VI: Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen wird (Beleg zum Lohnkonto).
  3. Übliche lohnsteuerliche Unterlagen (ELStAM-Daten, Sozialversicherungsnachweise).
  4. Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, wenn er noch freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leisten möchte

 

Lohnkonto: Die steuerfreien Lohnzahlungen im Rahmen der Aktivrente sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

 

Fazit:

Die Aktivrente schafft einen steuerlichen Anreiz, auch nach dem Renteneintrittsalter weiterzuarbeiten, ohne dass der Hinzuverdienst steuerlich benachteiligt wird. Arbeitgeber sollten die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen rechtzeitig einholen und dokumentieren, um die Steuerfreiheit korrekt zu gewähren.

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