Aufladen des Firmenwagens (E-Auto / Hybrid) – Änderungen zum 01.01.2026

Änderungen zum 01.01.2026 – Abschaffung Pauschaler Ausgagenersatz

Bisher konnte der Arbeitgeber – durch Pauschalen – über den Lohn privat entstandene Stromkosten erstatten. Seit dem 1.1.2026 ist eine pauschale Erstattung nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden des Dienstwagens in den privaten Räumlichkeiten weiterhin steuerfrei erstatten, allerdings nur noch auf Basis der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten.

Hierzu muss der Arbeitnehmer nun folgende Nachweise erbringen:

  1. den gezahlten Strompreis pro Kilowattstunde (kWh) laut individuellem Stromvertrag (inklusive anteiligem Grundpreis),
  2. die tatsächlich geladene Strommenge (z. B. durch einen stationären Wallboxzähler oder einen firmenfahrzeuginternen Stromzähler).

Die Belege sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto aufzubewahren. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers reicht nicht aus.

Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Strompreispauschale erstatten, sofern der Arbeitnehmer diese Methode für das gesamte Kalenderjahr wählt und die geladene Strommenge nachweist.

Unabhängig davon, muss aber eben nun explizit nachgewiesen werden können, wie viel Strom in das E-Fahrzeug geladen wurde.

Es bedarf also eine entsprechende Wallbox!

Externe Ladestationen: Für an öffentlichen Ladesäulen getankten Strom können weiterhin die tatsächlichen Kosten per Rechnungsbeleg angesetzt werden.

Zusammengefasst:

Ab 2026 ist eine steuerfreie Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber weiterhin möglich, aber nur noch auf Basis nachgewiesener tatsächlicher Kosten oder unter Anwendung der Strompreispauschale. Monatspauschalen sind nicht mehr zulässig.

 

Darf ich als Arbeitgeber die Kosten einer Installation einer geeigneten Wallbox übernehmen?

Der Arbeitgeber darf die Anschaffung und Installation einer neuen Wallbox beim Arbeitnehmer finanzieren, um die notwendigen Aufzeichnungen für das Laden des Firmenwagens in den privaten Räumlichkeiten zu ermöglichen. Dies gilt jedoch grundsätzlich als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer.

Für diesen geldwerten Vorteil sieht das Gesetz eine steuerliche Begünstigung vor: Der Arbeitgeber kann die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung sowie die finanzielle Unterstützung (z. B. Zuschuss zur Anschaffung oder Installation) einer Wallbox am Wohngebäude des Arbeitnehmers pauschal mit 25 % versteuern und die Lohnsteuer hierfür übernehmen, sofern es sich um eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt.

Wird der geldwerte Vorteil aus der Finanzierung einer neuen Wallbox durch den Arbeitgeber pauschal versteuert (z. B. mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG), ist dieser Vorteil sozialversicherungsfrei. Pauschal besteuerte Sachbezüge gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, sodass weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung anfallen.

Wird hingegen die individuelle Versteuerung gewählt, besteht Sozialversicherungspflicht.

Zusammengefasst:

Pauschalversteuerung: sozialversicherungsfrei

Individualversteuerung: sozialversicherungspflichtig

Eine vollständige Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit besteht nur, wenn die Ladestation eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers ist und der Strom dort entnommen wird.