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Aufbewahrung Ihrer Buchhaltungsunterlagen/-daten 2025

4. Dezember 2024/in News, Tipp des Monats

Bewahren Sie noch Papier auf oder haben Sie Ihre Buchhaltung schon auf digital umgestellt? Das Bürokratieabbaugesetz zielt darauf ab, die Verwaltung zu entlasten und die Aufbewahrungsfristen zu verkürzen. Ab dem 01.01.2025 wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre reduziert!

Unter der Voraussetzung, dass Sie ein revisionssicheres Verfahren (z.B. digitales Belegbuchen über DATEV) nutzen und Ihre Abläufe durch eine Verfahrensdokumentation dokumentieren, kommen Sie nämlich Ihrer Aufbewahrungspflicht digital nach. Papierbelege können dann zum Zeitpunkt der Digitalisierung direkt vernichtet werden. Dies spart Platz und somit bei teuren Ladenflächen Platz und Geld.

Nutzen Sie keine digitale Buchhaltung? – Bewahren Sie alles noch in Papierform auf? Gilt es sich schnellstmöglich von unnötigen Belegen zu befreien.

Aber VORSICHT, als Unternehmer müssen Sie hierbei einiges beachten

Je nach Art und Wichtigkeit der Belege beträgt die Aufbewahrungsfrist revisionssicher digital oder in Papierform 8 bzw. 6 Jahre. Hier ist grundsätzlich entscheidend, ob die Belege von steuerrechtlicher Bedeutung sind. Könnten also die Belege für eine Betriebsprüfung relevant sein, greift stets die 8-jährige Aufbewahrungsfrist. Handelt es sich nur um übliche Geschäftsunterlagen ohne ergebniswirksame bzw. steuerrechtliche Relevanz, so sind diese nur 6 Jahre aufzubewahren.

 

Bei Eingang der Belege in Papierform besteht ein Wahlrecht. Diese können in Papierform oder in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Bei Eingang der Belege in elektronischer Form besteht kein Wahlrecht. Diese sind in elektronischer Form aufzubewahren, müssen jederzeit verfügbar sein und lesbar gemacht werden können.

Egal in welcher Form aufbewahrt wird, es gelten die allgemeingültigen Aufbewahrungsfristen:

Folgende Belege (egal ob Papier oder Digital) mit 8 Jahren Aufbewahrungspflicht dürfen ab dem 01.01.2025 vernichtet werden:

(= 2015er Unterlagen)

  • Buchhaltungsbücher
  • Buchhalterische Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanzen
  • Zugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
  • Sämtliche Buchungsbelege wie z.B. Rechnungen, aber auch Pfand- und Kassenbelege

Ausschlaggebend ist immer, wann die Unterlagen letztmals steuerlich relevant waren.

ACHTUNG: Sind sie spät dran mit der Erstellung oder kommen die bestandskräftigen Bescheide erst im Folgejahr, verlängert sich die Frist entsprechend.

Beispiel:

Wurde die Bilanz 2015 im Jahr 2016 erstellt, dann beginnt die Frist am 01.01.2017 zu laufen und endet am 31.12.2024. Die Belege dürfen somit ab dem 01.01.2025 vernichtet werden.

 

Folgende Belege (egal ob Papier oder Digital) mit 6 Jahren Aufbewahrungspflicht dürfen ab dem 01.01.2025 vernichtet werden:

(= 2018er Unterlagen)

  • Schriftverkehr: Handels- und Geschäftsbriefe
  • E-Mails

 

ABER ACHTUNG:

 

Digitale Belege!

Müssen in Ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Der Ausdruck einer ursprünglich digitalen Rechnung reicht NICHT aus. Für die Aufbewahrung gibt es zahlreiche revisionssichere Tools, wie zum Beispiel die digitale Archivierung bei der DATEV.

 

Ersetzendes Scannen!

Werden Papierbelege durch Scannen in elektronische Unterlagen umgewandelt, können unter strengen Voraussetzungen die Papierbelege direkt vernichtet werden. Das Scan-Ergebnis muss mit dem Original übereinstimmen, jederzeit verfügbar sein und lesbar gemacht werden können. Zusätzlich muss das Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Hierzu gehört unter anderem auch die Einhaltung Ihrer Verfahrensdokumentation.

 

Thermopapier!

Dieses kann mit der Zeit verblassen. Damit dieses innerhalb der Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren lesbar bleibt, empfehle ich grundsätzlich, besonders bei hohen Beträgen, Kopien zu machen! Digitale Archivierung schließt durch ersetzendes Scannen dieses Risiko aus.

 

Austausch von Hardware!

Werfen Sie keine Hardware weg, die Sie eventuell noch für das Auslesen von Daten benötigen könnten. Dies gilt insbesondere auch für Kassen. Stellen Sie sicher, dass diese Hardware regelmäßig mit Strom versorgt wird, so dass keine Gefahr von Datenverlust besteht.

 

Kassensysteme!

Bitte beachten Sie, dass neben den Kassensystemen auch die folgenden Unterlagen aufbewahrt werden:

– Betriebsanleitungen

– Protokolle wann und wo die jeweilige Kasse zum Einsatz kam

– Unterlagen zur Kassenprogrammierung inkl. Umprogrammierungen

– Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit Ausdruck Nullstellenzähler (Z-Nummer)

– Tägliche und unterschriebene Zählprotokolle

 

Anlagevermögen!

Werden Gegenstände gekauft, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden, so beginnt die 8 Jahresfrist erst dann, wenn das Objekt komplett abgeschrieben ist.

 

Mietverträge!

Gelten als Rechnung sobald aus diesen Vorsteuer gezogen wird. Diese sind 8 Jahre nach der letzten Gültigkeit aufzubewahren.

 

Urkunden!

Sind stets in Papierform aufzubewahren. Dies gilt auch für Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sowie einige Zollbelege.

 

E-Rechnung ab 01.01.2025!

Ab dem 01.01.2025 sind Sie verpflichtet E-Rechnungen empfangen und weiterverarbeiten zu können.

 

Meine Tipps für die Zukunft:

Stellen Sie unbedingt schnellstmöglich Ihre Buchhaltung auf ein revisionssicheres digitales System um!

 

 

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit per E-Mail an mail@moertl-wende.de.
Wir freuen uns Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen kreative Steuer- und Unternehmensstrategien zu entwickeln.

 

https://moertl-wende.de/wp-content/uploads/2024/12/1733218782.jpg 832 1216 Patrick.Wende@moertl-wende.de /wp-content/uploads/2021/09/Logo-Moertl-Wende-Steuerberatung.png Patrick.Wende@moertl-wende.de2024-12-04 09:10:202024-12-04 09:10:20Aufbewahrung Ihrer Buchhaltungsunterlagen/-daten 2025
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