ACHTUNG – Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschenkekörben und Warenzusammenstellungen. – Das wertmäßige Gepräge und die richtige Steuersatzanwendung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkekörben und ähnlichen Warenzusammenstellungen sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheiten. Insbesondere stellt sich die Frage, wann pauschal mit 7 % oder 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden darf und wann eine Aufteilung der einzelnen Bestandteile erforderlich ist. Im Folgenden werden die Grundsätze anhand von Beispielen erläutert. Zudem wird auf die aktuelle Rechtslage zum Dienstleistungscharakter eingegangen.
Das wertmäßige Gepräge als maßgebliches Kriterium
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Warenzusammenstellungen ist das sogenannte „wertmäßige Gepräge“ entscheidend. Dieses bestimmt nun, welcher Bestandteil der Zusammenstellung den Charakter der Gesamtleistung prägt und somit den anzuwendenden Steuersatz.
Wertmäßiges Gepräge eindeutig feststellbar:
Überwiegt ein Bestandteil wertmäßig deutlich, richtet sich der Steuersatz nach diesem Bestandteil.
Kein wertmäßiges Gepräge feststellbar:
Sind die Bestandteile wertmäßig gleich oder annähernd gleich, ist eine Aufteilung des Gesamtpreises auf die einzelnen Bestandteile vorzunehmen und jeweils mit dem zutreffenden Steuersatz zu versteuern.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Pauschale Besteuerung mit 7 %
Ein Geschenkkorb enthält ausschließlich Lebensmittel, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. verschiedene Käsesorten, Brot, Marmelade). Der Wert des Korbes beträgt 100 €, davon entfallen 90 € auf Käse und Brot, 10 € auf den Korb selbst.
Lösung: Da die Lebensmittel den Korb wertmäßig eindeutig prägen, kann der gesamte Verkaufspreis mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Beispiel 2: Pauschale Besteuerung mit 19 %
Ein Geschenkkorb enthält überwiegend Waren, die dem Regelsteuersatz unterliegen (z. B. Wein, Kosmetikartikel, Pralinen). Der Wert des Korbes beträgt 100 €, davon entfallen 80 € auf Wein und Kosmetik, 20 € auf andere Lebensmittel.
Lösung: Da die Waren mit 19 % den Korb wertmäßig prägen, ist der gesamte Verkaufspreis mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.
Beispiel 3: Aufteilung erforderlich
Ein Geschenkkorb enthält zu gleichen Teilen Käse (7 %), Wein (19 %).
Der Gesamtwert beträgt 100 €, jeweils 50 € pro Bestandteil.
Lösung: Da kein Bestandteil den Korb wertmäßig prägt, muss der Verkaufspreis aufgeteilt werden:
50 € mit 7 % (Käse)
50 € mit 19 % (Wein)
Die Rechnung muss die einzelnen Bestandteile und die jeweiligen Steuersätze ausweisen.
Keine Bedeutung mehr: Dienstleistungscharakter
Früher war für die umsatzsteuerliche Beurteilung auch der Dienstleistungscharakter (z. B. das Arrangieren des Korbes) relevant. Nach aktueller Rechtslage hat der Dienstleistungscharakter jedoch keine Auswirkungen mehr auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkekörben und Warenzusammenstellungen. Entscheidend ist ausschließlich das wertmäßige Gepräge bzw. die wertmäßige Aufteilung der Bestandteile.
Fazit
Überwiegt ein Bestandteil wertmäßig, richtet sich der Steuersatz nach diesem Bestandteil (pauschal 7 % oder 19 %). Bei gleichwertigen Bestandteilen ist eine Aufteilung und getrennte Besteuerung erforderlich.
Der Dienstleistungscharakter spielt keine Rolle mehr.
Diese Grundsätze sind für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkekörben und ähnlichen Warenzusammenstellungen maßgeblich.
Im Übrigen teilen Nebenkosten wie „Pauschale fürs Geschenkekorb arrangieren“ das umsatzsteuerliche Schicksal des Gepräges. Überwiegend Lebensmittel im Korb – Pauschale = 7 % Umsatzsteuer, überwiegend Getränke im Korb – Pauschale = 19 % Umsatzsteuer.










