Digitale Steuerbescheide ab 2027: Was ändert sich für Ihre Steuererklärung?
Ab dem 1. Januar 2027 stellt die Finanzverwaltung einen wichtigen Teil auf „digital first“ um und die Steuerbescheide werden dann in der Regel nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch bekannt gegeben.
Bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen wird die elektronische Bekanntgabe eines Steuerbescheids zum Regelfall. Haben Sie ein aktives ELSTER-Nutzerkonto, kann Ihr Steuerbescheid ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch in Ihrem Postfach bereitgestellt werden. (Haben Sie kein aktives ELSTER-Konto, bleibt es grundsätzlich bei der Briefpost.)
Wichtig: Wer weiterhin Papier möchte, muss aktiv werden. Sie können eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen. Ohne diesen Antrag sollten Sie damit rechnen, dass der Bescheid digital bereitgestellt wird.
Für elektronische Bescheide gilt eine gesetzliche Fiktion:
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Es kommt nicht darauf an, wann Sie Ihr ELSTER-Postfach tatsächlich öffnen oder den Bescheid herunterladen.
- Die Finanzverwaltung muss Sie am Tag der Bereitstellung elektronisch informieren, dass ein Bescheid zum Abruf bereitsteht (z.B. Hinweis-E-Mail). Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion; maßgeblich ist die Bereitstellung im Postfach.
Konsequenz: Wenn Ihr Bescheid am 10. eines Monats im ELSTER-Postfach bereitgestellt wird, beginnt die Einspruchsfrist grundsätzlich am 14. zu laufen – selbst, wenn Sie den Bescheid erst später lesen.
Viele Steuerlaien lassen ihre Steuererklärungen von Steuerberatern erstellen. Hier ist die Neuregelung besonders wichtig:
- Liegt dem Finanzamt eine elektronisch übermittelte Vollmacht mit Empfangsvollmacht des Steuerberaters vor, kann der Steuerbescheid direkt im elektronischen Postfach des Beraters bereitgestellt werden. Das ist eine Soll-Vorschrift, die Finanzverwaltung soll dies also regelmäßig so handhaben.
- Erhalten Sie den Bescheid trotzdem selbst (digital oder per Post), müssen Sie ihn unverzüglich an Ihren Steuerberater weiterleiten. Die Einspruchsfrist läuft ab Bekanntgabe, nicht erst ab Weiterleitung an die Kanzlei.
- Haben Sie Ihrem Berater keine Bekanntgabevollmacht erteilt, darf er ab 2027 nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide automatisch per Post bei ihm oder Ihnen eingehen. Sie müssen selbst sicherstellen, dass der Bescheid (digital oder in Papierform) an die Kanzlei gelangt.
Gerade bei digitalen Bescheiden heißt das: Sie sollten Ihr ELSTER-Postfach regelmäßig kontrollieren und neue Dokumente zeitnah an den Berater weitergeben.
Praxisempfehlungen für Steuerlaien
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen oder von einem Berater erstellen lassen, ergeben sich ab 2027 folgende Punkte:
- Prüfen Sie, ob Sie ein aktives ELSTER-Konto haben – und ob Sie künftig digitale Bescheide wünschen.
- Wenn Sie weiterhin Papierbescheide bevorzugen, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf postalische Bekanntgabe (einmalig oder dauerhaft).
- Kontrollieren Sie Ihr ELSTER-Postfach regelmäßig, insbesondere nach Einreichen der Steuererklärung.
- Merken Sie sich: Die Einspruchsfrist beginnt grundsätzlich vier Tage nach Bereitstellung, nicht erst mit dem Öffnen des Dokuments.
- Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, ohne Bekanntgabevollmacht, sollten Sie einen festen Prozess vereinbaren, wie Sie Bescheide an die Kanzlei weiterleiten.
Wer diese Punkte beachtet, kann die Vorteile der digitalen Bekanntgabe nutzen, ohne Fristen zu riskieren.










