Minijobber und Rentenversicherung: Neue Wahlmöglichkeit ab 1. Juli 2026 – Was Arbeitgeber und Minijobber jetzt wissen müssen
Ab dem 1. Juli 2026 bekommen Arbeitgeber mit Minijobbern ein neues Thema auf den Tisch: Beschäftigte in geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die sich bislang von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können diese Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben und in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Das Gesetzesvorhaben zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist bereits verabschiedet; die Neuregelung wird mit zeitlicher Verzögerung wirksam, um Arbeitgebern Umstellungszeit zu geben.
Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitgeber und Verantwortliche in Lohnabrechnung und HR und zeigt, was rechtlich gilt, welche Vorteile die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht für Minijobber hat und welche Schritte Sie organisatorisch einplanen sollten.
Was ändert sich ab 1. Juli 2026?
Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können die einmal erklärte Befreiung künftig einmalig für die Zukunft aufheben, dadurch wieder pflichtversichert in der Rentenversicherung werden, und wieder volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Wesentliche Eckpunkte:
Die Aufhebung ist nur für die Zukunft möglich. Sie wirkt ab dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat des Antragseingangs beim Arbeitgeber folgt. Die Regelung ist bindend für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung: Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in diesem Beschäftigungsverhältnis ist ausgeschlossen. Übt der Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, gilt: Die Aufhebung der Befreiung kann nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs erfolgen. Ein gegenüber einem Arbeitgeber erklärter Aufhebungsantrag wirkt gleichzeitig für alle weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Beitragsbelastung: Wer zahlt was?
An der grundsätzlichen Beitragslogik im Minijob ändert sich nichts – neu ist lediglich, dass befreite Minijobber wieder in diese Pflicht zurückkehren können.
Arbeitgeber zahlt wie bisher pauschal 15 % Rentenversicherungsbeitrag.
Der Minijobber stockt auf den allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auf.
Das bedeutet einen Arbeitnehmer-Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts.
Wichtig für die Praxis der Beitragsberechnung:
Rentenversicherungsbeiträge sind mindestens aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR/Monat zu zahlen. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % ergibt sich hier ein Mindestbeitrag von 32,55 EUR pro Monat. Liegt das Arbeitsentgelt unter 175 EUR, steigt entsprechend der relative Anteil des Minijobbers am Beitrag, da die Mindestbemessungsgrundlage maßgeblich ist.
Warum sollten Minijobber die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht erwägen?
Für Arbeitgeber ist ein Verständnis der Vorteile wichtig, um Beschäftigte korrekt und sachlich zu informieren. Die Rentenversicherungspflicht führt für Minijobber zum Erwerb von vollwertigen Pflichtbeitragszeiten. Das hat weitreichende Konsequenzen: Die Pflichtbeitragszeiten sind u. a. Voraussetzung für:
- einen früheren Rentenbeginn,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- den Anspruch auf Übergangsgeld während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Begründung oder Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung,
- den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung,
- die Zugangsvoraussetzungen für eine staatlich geförderte private Altersvorsorge (z. B. „Riester-Rente“) – ggf. auch zugunsten des Ehepartners.
Hinzu kommt:
Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung wird in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Wer sich befreien lässt, verliert demgegenüber bei fehlender anderweitiger Versicherungspflicht einen Großteil dieser Leistungsansprüche.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist für viele Minijobber ein klarer Vorteil und kann in Beratungsgesprächen offensiv, aber neutral erläutert werden.
Formelle Anforderungen: Antrag und Verfahren
Damit aus der bisherigen Versicherungsfreiheit wieder Rentenversicherungspflicht wird, müssen Arbeitgeber ein formell sauberes Verfahren sicherstellen.
Antrag des Arbeitnehmers
Die Aufhebung der Befreiung erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Empfehlenswert ist die Nutzung eines standardisierten Formulars, um die für die Meldung erforderlichen Angaben vollständig zu erfassen.
Link: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – Minijob-Zentrale
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über den gestellten Aufhebungsantrag alle weiteren aktuellen und zukünftigen Arbeitgeber zu informieren, bei denen zeitgleich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. (= Antrag auf Aufhebung von der Befreiung)
Wirkung des Antrags
Die Aufhebung gilt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat des Antragseingangs beim Arbeitgeber folgt.
Voraussetzung: Die Minijob-Zentrale widerspricht dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der entsprechenden DEÜV-Meldung des Arbeitgebers.
Der Aufhebungsantrag gilt: für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung, und kann nicht widerrufen werden. Eine spätere Rückkehr zur Befreiung ist für dieses Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen.
Der Antrag verliert seine Wirkung, wenn:
das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (Ausnahme: nur vorübergehende, unvorhersehbare Überschreitungen) oder die geringfügige Beschäftigung beendet wird.
Melde- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
Liegen die Voraussetzungen vor, meldet die Steuerkanzlei für den Arbeitgeber den betroffenen Minijobber im DEÜV-Meldeverfahren mit einer entsprechenden Ab- und Anmeldung und einem geänderten Beitragsgruppenschlüssel in der Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale um. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und dort aufzubewahren. Die Aufhebung der Befreiung ist einheitlich für alle Minijobs zu behandeln: Ein bei einem Arbeitgeber gestellter Aufhebungsantrag wirkt für alle bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Handlungsempfehlung an Arbeitgeber
Information der Minijobber
Minijobber rechtzeitig über die neue Möglichkeit ab 1. Juli 2026 informieren. Vorteile der Rentenversicherungspflicht klar darstellen (Leistungsansprüche, vollwertige Beitragszeiten, Auswirkungen auf spätere Rente).
Mehrfachbeschäftigungen abfragen
Im Rahmen der Personalaufnahme bzw. bei Änderung der Rentenversicherungssituation abfragen, ob weitere Minijobs bestehen, um die Einheitlichkeit der Entscheidung sicherzustellen.
Fazit
Die neue Möglichkeit zur einmaligen Aufhebung einer bestehenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verschiebt die Praxis im Minijob-Bereich deutlich. Für Arbeitgeber ändert sich zwar die Höhe des Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung nicht, sie müssen aber:
- ein rechtssicheres Antragsverfahren anbieten,
- DEÜV-Meldungen korrekt anpassen, (Steuerkanzlei)
- und ihre Minijobber aktiv über die Konsequenzen informieren.
Gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels können klare Informationen und Unterstützung bei der Altersvorsorge ein Argument im Wettbewerb um Arbeitskräfte sein. Arbeitgeber sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen, um Prozesse und Kommunikation entsprechend auszurichten.










