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Event-Tickets umsatzsteuerlich korrekt behandeln

14. Oktober 2026/in News

Bis einschließlich 31.12.2025 wurden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Pauschal bepreiste Events mit Menü, Buffet oder ähnlichen Gastro-Angeboten wurden daher vollständig mit 19 % besteuert.

Seit 01.01.2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für die Abgabe von Speisen im Rahmen dieser Dienstleistungen dauerhaft ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Die Abgabe von Getränken bleibt weiterhin mit 19 % zu versteuern.

 

Damit müssen bei Gastro-Events, bei denen Speisen und Getränke in einem pauschalen Ticketpreis enthalten sind (Menüs, Themenabende, Weintastings mit Essen), seit 01.01.2026 die Preisbestandteile getrennt betrachtet werden:

Speisenanteil des Tickets: 7 % Umsatzsteuer

Getränkeanteil des Tickets: 19 % Umsatzsteuer

 

Diese Trennung bezieht sich ausschließlich auf den Bewirtungsanteil (Speisen/Getränke) innerhalb einer Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistung.

 

Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen („einfachstmögliche Methode“)

Grundsatz ist die Aufteilung nach der „einfachstmöglichen Methode“, regelmäßig anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise von Speisen und Getränken. Maßgeblich ist die kalkulatorische Zusammensetzung des Pakets, nicht der individuelle Verbrauch.

 

Praktische Vorgehensweise bei Menüs, Themenabenden oder Weintastings mit Essen:

  1. Ermittlung, welche Speisen im Ticket enthalten sind (z. B. Menü, Buffet, Käse, Dessert).
  2. Ermittlung, welche Getränke typischerweise dazu gehören (z. B. Wein, Aperitif, Softdrinks, Wasser).
  3. Heranziehung der Einzelverkaufspreise bzw. der kalkulatorischen Preise für diese Komponenten.
  4. Aufteilung des Ticketpreises im Verhältnis dieser Einzelverkaufspreise in:
      • Speisenanteil → 7 %
      • Getränkeanteil → 19 %

Diese Methode ist insbesondere angezeigt, wenn die tatsächliche Kalkulation deutlich von einem 70/30-Verhältnis abweicht (z. B. sehr weinlastiges Tasting oder sehr speisenintensives Menü).

 

Alternativ kann bei Pauschalangeboten aus Speisen inklusive Getränken eine 70/30-Vereinfachungsregel – sofern wirtschaftlich realistisch – genutzt werden:

30 % des Ticketpreises werden pauschal als Getränkeanteil behandelt → 19 % Umsatzsteuer

70 % des Ticketpreises werden pauschal als Speisenanteil behandelt → 7 % Umsatzsteuer

 

Diese 70/30-Regel ist eine von der Finanzverwaltung anerkannte Vereinfachung (Nichtbeanstandungsregel). Sie darf angewendet werden, wenn es sich um ein typisches Kombiangebot aus Speisen und Getränken handelt und die pauschale Verteilung die wirtschaftliche Realität nicht offensichtlich verfehlt.

Für Menüs, Themenabende und viele Weintastings mit begleitendem Essen ist diese Vereinfachung oft praxistauglich und spart eine detaillierte Einzelpreiskalkulation.

 

Menüs und klassische Gastro-Events

Bei Veranstaltungen, bei denen die Bewirtung im Vordergrund steht (Menüabende, Themenabende, kulinarische Events) gilt: Liegt eine Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistung vor, ist die oben dargestellte Trennung in Speisen (7 %) und Getränke (19 %) anzuwenden. Die Aufteilung kann entweder nach Einzelverkaufspreisen (einfachstmögliche Methode), nach dem Verhältnis der tatsächlichen eigenen Einkaufspreise oder nach der 70/30-Vereinfachungsregel erfolgen.

 

Weintastings mit Essen

Weintastings mit begleitendem Essen sind typischerweise Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistungen:

  • Speisen (Menü, begleitende Speisen zum Wein): 7 %
  • Getränke (Wein, Aperitif, Wasser, Softdrinks, Kaffee etc.): 19 %

Auch hier gilt entweder eine Aufteilung nach kalkulatorischen Einzelverkaufs- oder Einzeleinkaufspreisen (Weinwerte vs. Menüpreise), oder die Nutzung der 70/30-Vereinfachung, wenn Menü bzw. Speisen wertmäßig einen deutlichen Anteil am Ticketpreis haben.

Wichtig: Zum Getränkeanteil gehören alle im Rahmen des Tastings gereichten Getränke; nur Speisen profitieren von 7 %.

 

Dinnershows

Bei klassischen Dinner-Shows, bei denen Show und Menü zu einem einheitlichen Eintrittspreis als kombiniertes Erlebnis angeboten werden, ist zunächst zu prüfen, ob eine einheitliche komplexe Leistung vorliegt. Wird die Show und das Menü als ein unteilbares Gesamtpaket angeboten, ist nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig von einer einheitlichen Leistung auszugehen, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. In diesem Fall greift die reine Speisen-/Getränkeaufteilung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nicht automatisch für das gesamte Ticket.

Die dargestellte Aufteilung (Speisen 7 %, Getränke 19 %, ggf. 70/30-Regel) kommt bei Dinner-Shows daher nur ins Spiel, wenn der Bewirtungsteil (Speisen/Getränke) klar von der Showleistung getrennt ist, und hierfür ein eigenständiges Entgelt oder jedenfalls ein klar abgrenzbarer Preisanteil besteht.

Nur für diesen abgrenzbaren Bewirtungsanteil kann dann die Speisen-/Getränkeaufteilung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG angewendet werden.

 

Tipp: Eine zeitnahe Anpassung der Preis- und Steuerlogik ist für Veranstalter wirtschaftlich sinnvoll:

  • Der Speisenanteil wird mit 7 % statt 19 % besteuert.
  • Der Getränkeanteil bleibt bei 19 %.

 

Bleiben die Ticket-Bruttopreise im Markt unverändert, führt die teilweise Versteuerung mit 7 % dazu, dass Ihnen mehr Netto pro Ticket verbleibt – insbesondere bei Events mit hohem Speisenanteil (Menüs, kulinarische Themenabende, Weintastings mit umfangreichem Essen).

https://moertl-wende.de/wp-content/uploads/2026/10/Eventticket-mit-Festival-Catering.png 941 1672 Patrick.Wende@moertl-wende.de /wp-content/uploads/2021/09/Logo-Moertl-Wende-Steuerberatung.png Patrick.Wende@moertl-wende.de2026-10-14 11:49:192026-10-14 11:49:19Event-Tickets umsatzsteuerlich korrekt behandeln
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