
Steuerberatung
Monats-Tipp 05-2020
Steuerfalle – Ordnungsgemäße Rechnungen und Verträge |
Tagtäglich flattern Eingangsrechnungen in den Laden. Für viele Ladner ein extremer Liquiditätsabgang und deshalb nur ein Übel. Viele vergessen aber, dass sie mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bares Geld in Ihren Händen halten, nämlich exakt in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer! Deshalb neben der Überprüfung, ob der ausgewiesene Lieferumfang der Realität entspricht, sollte unbedingt auch geprüft werden, ob die vorliegende Rechnung überhaupt eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Für das Recht auf Vorsteuerabzug, das heißt, die Geltendmachung der ausgewiesenen Umsatzsteuer ist unter anderem Voraussetzung, dass eine im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Beispiel: Betriebsprüfung über 4 Jahre Ergebnis: Zahllast an das Finanzamt: 4.700,00 € + 1.128,00 € Zinsen = 5.828,00 €
Aber wie sieht denn eine ordnungsgemäße Rechnung aus? Eine Rechnung muss alle folgenden Bestandteile aufweisen:
Fehlerhafte Rechnungen können zwar in Einzelfällen korrigiert werden, dies geht allerdings mit viel Aufwand einher. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass der Lieferant bzw. Leistende noch existiert. Für Kleinbetragsrechnungen unter 250€ gelten im Übrigen Vereinfachungen. ACHTUNG: Diese Anforderungen gelten auch für Dauerverträge wie zum Beispiel Mietverträge oder bei größeren Anschaffungen! In der Praxis fehlen hier oftmals:
Mein Tipp: Bei der Prüfung der Rechnungsvoraussetzungen ist das Finanzamt gnadenlos, Praktikerlösungen laufen ins Leere. Deshalb: So wie Sie Rechnungen und Verträge inhaltlich (= Lieferumfang) prüfen, so sollten Sie auch immer die Formalien prüfen. Legen Sie sich die Prüfliste immer griffbereit hin und nutzen Sie diese auch |